Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Berordn. z. Viehseuchengesetz.) 265 
II. Verfahren mit rotzkranken Pferden. 
135. 
(1) Ist der Rotz bei Pferden festgestellt, so hat die Ortspolizeibehörde, soweit 
erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden Entschädigung, die un- 
verzügliche Tötung der Tiere anzuordnen. 
(2) Den Ausbruch des Rotzes hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte be- 
kanntzumachen. 
(3) Die Ortspolizeibehörde hat außerdem jeden in ihrem Bezirke festgestellten 
ersten Ausbruch des Rotzes den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benach- 
barten Gemeinden unverzüglich mitzuteilen; diese haben den Senchenausbruch in 
ihren Bezirken ortsüblich bekanntzumachen. 
(4) Der Stall, in dem sich rotzkranke Pferde befinden, ist an der Hauptein- 
gangstür oder an einer sonstigen geeigneten Stelle mit der deutlichen und haltbaren 
Aufschrift „Rotz“ leicht sichtbar zu versehen. 
8 136. 
(1) Bis zu ihrer Tötung sind die rotzkranken Pferde im Stalle abzusondern 
G#19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der Stall darf zur Unterbringung anderer Pferde 
nicht benutzt werden. 
(2) Die zur Wartung rotzkranker Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen, Raufen 
und sonstigen Gegenstände dürfen vor erfolgter Desinfektion (§ 151) aus dem 
Absonderungsraume nicht entfernt werden. 
§ 137. 
Die Tötung der rotzkranken Pferde muß an einem von der Ortspolizeibehörde 
für geeignet erachteten Orte erfolgen. Bei dem Transporte nach diesem Orte muß 
dafür Sorge getragen werden, daß jede Berührung der rotzkranken Pferde mit 
anderen Pferden vermieden wird. 
III. Verfahren mit der Seuche verbächtigen Pferben. 
§ 138. 
(1) Die Tötung und Zerlegung der der Seuche verdächtigen Pferde sind anzuordnen: 
a) wenn von dem beamteten Tierarzt der Ausbruch des Rotzes auf Grund 
der vorliegenden Anzeichen für wahrscheinlich erklärt wird; 
1912 39
	        
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