266 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
b) wenn durch anderweitige, den Vorschriften des Gesetzes entsprechende
Maßregeln ein wirksamer Schutz gegen die Verbreitung der Seuche nach
Lage des Falles nicht erzielt werden kann;
e) wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse
erforderlich ist.
(2) Ist das Vorliegen des Rotzes bei den der Seuche verdächtigen Pferden
nicht schon auf Grund der klinischen Anzeichen wahrscheinlich und liegt keiner der
Fälle zu b und c vor, so ist eine Untersuchung des Blutes der seuchenverdächtigen
Pferde auf Agglutination und Komplementablenkung vorzunehmen. Wegen der
e . Vornahme der Prüfung und des dabei zu beobachtenden Verfahrens und der
3Beurteilung der Ergebnisse gelten die Vorschriften des Anhanges zu diesem Ab-
schnitt.
(3) Die Anordnung der Tötung erfolgt im Falle zu a durch die Ortspolizei-
behörde, in den Fällen zu b und c durch den Bezirksdirektor.
§ 139.
Der Seuche verdächtige Pferde müssen so lange, bis ihre Tötung erfolgt oder
ihre Unverdächtigkeit amtstierärztlich bescheinigt ist, der Absonderung im Stalle mit
den aus den §§ 140 bis 142 sich ergebenden Wirkungen unterworfen werden.
§ 10.
(1) Der Absonderungsraum darf zur Unterbringung anderer Pferde nicht
benutzt werden.
(2) Eine Entfernung der der Absonderung unterworfenen Pferde aus dem
Absonderungsraume darf nur mit ortspolizeilicher Erlaubnis stattfinden. Ferner
dürfen die zur Wartung abgesonderter Pferde benutzten Stallgeräte, Krippen,
Raufen und sonstigen Gegenstände vor erfolgter Desinfektion (§ 151) aus dem
Absonderungsraume nicht entfernt werden.
(3) Die unter Absonderung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich untersucht werden.
8 141.
(1) Ist ein wegen Seuchenverdachts unter Absonderung gestelltes Pferd ver-
endet oder auf Veranlassung des Besitzers getötet worden, so hat die Ortspolizei-
behörde die Zerlegung des Pferdes durch den beamteten Tierarzt anzuordnen.