(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 267
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers ge—
töteten, unter Absonderung gestellten Pferdes darf ohne ortspolizeiliche Genehmi-
gung weder geöffnet noch beseitigt werden.
8 142.
Werden die unter Absonderung gestellten Pferde in verbotswidriger Benutzung
oder außerhalb der ihnen angewiesenen Räumlichkeiten oder an Orten betroffen, zu
denen ihr Zutritt verboten ist, so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
W. Verfahren mit der Ansteckung verbächtigen Pferden.
8 148.
Alle Pferde, die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Pferden gleich-
zeitig in einem Stalle gestanden haben oder sonst in unmittelbare oder mittelbare
Berührung gekommen sind, aber noch keine verdächtigen Erscheinungen zeigen, sind
in besonderen Stallräumen mit den aus den 88 144 bis 149 sich ergebenden
Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen.
144.
(1) Die unter Beobachtung gestellten Pferde müssen mindestens alle 2 Wochen
amtstierärztlich untersucht werden.
(2) Ferner ist sofort bei diesen Pferden eine Blutuntersuchung auf Agglu-
tination und Komplementablenkung vorzunehmen. Für das Verfahren und die
Beurteilung der Ergebnisse gelten die Vorschriften des im § 138 Abs. 2 erwähnten
Anhanges.
(3) Die Dauer der polizeilichen Beobachtung ist auf mindestens 6 Monate
festzusetzen. Jedoch ist die polizeiliche Beobachtung vor Ablauf der Frist aufzu-
heben, wenn sämtliche Tiere des Bestandes nach den klinischen Anzeichen und nach
dem Ergebnisse der Blutuntersuchung auf Agglutination und Komplementablenkung
unverdächtig erscheinen und die Blutuntersuchung als abgeschlossen anzusehen ist
(vergl. Anhang unter Nr. 6).
8 146.
(1) Der Besitzer hat von dem Auftreten verdächtiger Krankheitserscheinungen
an einem Pferde der Ortspolizeibehörde ohne Verzug Anzeige zu machen und das
erkrankte Pferd sofort von den übrigen abzusondern und im Stalle zu halten.
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