Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 269 
(3) Wird die Erlaubnis zur Überführung der Pferde in einen anderen 
Polizeibezirk erteilt, so muß die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsorts von dem 
bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig benachrichtigt werden. 
8 148. 
Wenn der Besitzer der Pferde den polizeilichen Anordnungen nicht pünktlich 
Folge leistet, so fallen die nach 8 146 gestatteten Vergünstigungen weg. 
8 149. 
(1) Ist ein unter Beobachtung gestelltes Pferd verendet oder auf Veranlassung 
des Besitzers getötet worden, so hat die Ortspolizeibehörde die Zerlegung des Pferdes 
durch den beamteten Tierarzt anzuordnen. 
(2) Der Kadaver eines verendeten oder auf Veranlassung des Besitzers getöteten 
unter Beobachtung gestellten Pferdes darf ohne ortspolizeiliche Genehmigung weder 
geöffnet noch beseitigt werden. 
8 150. 
Der Bezirksdirektor kann die Tötung der Ansteckung verdächtiger Pferde an— 
ordnen, wenn die beschleunigte Unterdrückung der Seuche im öffentlichen Interesse 
erforderlich ist. Die Anordnung bedarf der Genehmigung des Staatsministeriums. 
V. Desinfektion. 
151. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen rotzkranke oder der Seuche verdächtige Pferde 
gestanden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstige 
Gegenstände, von deuen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (8 18 
Abs. 3 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder 
unschädlich zu beseitigen. Der beamtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch Personen die mit rotzkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren 
in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
VI. Aufhbebung der Schutzmaßregeln. 
§9 152. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a) die rotzkranken Pferde gefallen oder getötet, die der Seuche verdächtigen 
Pferde gefallen, getötet oder von dem beamteten Tierarzt für rotzfrei
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.