270 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
erklärt worden sind, die der Ansteckung verdächtigen Pferde gefallen oder
getötet worden sind oder während der polizeilichen Beobachtung (§ 144
Abs. 3) keine rotzverdächtigen Erscheinungen gezeigt haben und
b) die Desinfektion, soweit sie vorgeschrieben ist, ausgeführt und durch den
beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Das Erlöschen der Seuche ist wie der Ausbruch öffentlich bekannt zu
machen.
8. Andere Einhufer.
§ 153.
Den Pferden sind im Sinne der Vorschriften in den §§ 128 bis 152 Esel,
Maultiere und Maulesel gleichzustellen.
4. Maul= und Klauenseuche.
1. Vorläusige Maßregeln und Grmittlung.
8 154.
(1) Sobald der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht des
Ausbruchs dieser Seuche in einer bis dahin seuchenfreien Ortschaft durch Anzeige
oder sonst zur amtlichen Keuntnis gelangt, hat die Ortspolizeibehörde sofort die
Zuziehung des beamteten Tierarztes zu veranlassen und inzwischen folgende vor-
läufigen Maßregeln zu treffen:
à) Das Klauenvieh des verdächtigen Gehöfts ist in seinen Ställen oder
sonstigen Standorten abzusondern (§ 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes). Der
Zutritt zu den Ställen (Standorten) ist, abgesehen von Notfällen, nur
dem Besitzer der Tiere oder der Ställe (Standorte), dessen Vertreter, den
mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pfflege der Tiere betrauten Per-
sonen und Tierärzten gestattet.
b) Das verdächtige Gehöft ist in der Weise abzusperren, daß, abgesehen von
Notfällen, weder Tiere eingestellt, noch von Klauenvieh stammende Er-
zeugnisse und Rohstoffe, noch Stallgerätschaften, Dünger, Jauche oder
Futter= und Streuvorräte weggebracht werden dürfen. Milch darf nur
nach vorheriger Abkochung oder anderer ausreichender Erhitzung (8 28
Abs. 3) weggegeben werden. Für die Abgabe von Milch an Sammel-
molkereien, in denen eine wirksame Erhitzung der gesamten Milch gewähr-
leistet ist, können Ausnahmen zugelassen werden.