(Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 271
e) Ist die Milch des verdächtigen Viehbestandes bisher an eine Sammel-
molkerei (8 26) abgeliefert worden, so ist sofort jedes weitere Weggeben
von nicht ausreichend erhitzter Milch aus dieser Molkerei an landwirt-
schaftliche Betriebe, in denen Klauenvieh gehalten wird, sowie die Ver-
wertung solcher Milch in den eigenen Viehbeständen der Molkerei zu
untersagen. Desgleichen ist die Abgabe von roher Milch aus der Molkerei
zum Genusse für Menschen zu verbieten, sobald und solange anzunehmen
ist, daß Milch aus dem verdächtigen Viehbestand in die abzugebende Milch
aufgenommen oder verarbeitet worden ist. Ferner ist anzuordnen, daß
die zur Anlieferung der Milch und zur Ablieferung der Milchrückstände
benutzten Gefäße aus der Molkerei nicht entfernt werden dürfen, bevor
sie desinfiziert sind (§ 11 Abs. 1 Nr. 9, 10 der Anweisung für das
Desinfektionsverfahren).
Befindet sich die Molkerei in einem andern Polizeibezirke, so ist die
Ortspolizeibehörde dieses Bezirks unverzüglich von der Sachlage zu
benachrichtigen.
(2) Das Wegbringen von Klauenvieh aus der Ortschaft ist zu verbieten. Das
Durchtreiben von solchem Vieh sowie das Fahren mit angespannten fremden Wieder-
käuern durch die Ortschaft kann verboten werden.
(3) Die vorläufigen Maßregeln sind mit dem Vorbehalt anzuordnen, daß sie
sofort außer Wirksamkeit treten, wenn der beamtete Tierarzt feststellt, daß Maul-
und Klauenseuche nicht vorliegt und daß auch der Verdacht dieser Seuche nicht
begründet ist.
155.
(1) Ist der Ausbruch der Maul= und Klauenseuche oder der Verdacht dieser
Seuche festgestellt, so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt so-
bald als möglich Ermittlungen darüber anzustellen,
a) ob das seuchenkranke oder der Seuche verdächtige Vieh neu eingestellt ist,
oder ob in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krank-
heitserscheinungen sonst eine unmittelbare oder mittelbare Berührung mit
ansteckungsfähigen fremden Tieren stattgefunden hat, oder ob etwa Tiere,
die die Seuche überstanden haben, dem Viehbestand einverleibt worden
sind, und wer der frühere Besitzer des neu eingestellten oder der Besitzer
des fremden Viehes ist;