272 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
b) wohin die übrigen Tiere des für die Einschleppung etwa in Betracht
kommenden Viehtransports verbracht worden sind;
c) ob seit der Einschleppung oder, falls dieser Zeitpunkt nicht sicher fest-
stellbar ist, in den letzten 2 Wochen vor dem Auftreten der ersten Krank-
heitserscheinungen Klauenvieh aus dem betroffenen Gehöfte geschlachtet
oder ausgeführt oder sonst entfernt worden ist, und wohin das Vieh
gekommen ist;
d) ob innerhalb der unter c bezeichneten Frist Klauenvieh des betroffenen
Gehöfts mit fremdem Klauenvieh sonst unmittelbar oder mittelbar in
Berührung gekommen ist. Bei dieser Ermittlung ist insbesondere auch
das Deckregister (§ 35 Abs. 1) einzusehen.
(2) Alle Viehbestände, in denen sich nach den angestellten Ermittlungen der
Ansteckung verdächtige Tiere befinden, müssen amtstierärztlich untersucht werden.
Zu diesem Zwecke sind die beteiligten Ortspolizeibehörden von der Sachlage unver-
züglich zu benachrichtigen. Als der Ansteckung verdächtig gilt alles Klauenvieh,
das mit einem seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tiere in dem gleichen
Gehöfte sich befindet oder in den letzten 2 Wochen befunden hat oder in dieser Zeit
nachweislich sonst in unmittelbare oder mittelbare Berührung gekommen ist.
(3) Von den in den Abs. 1, 2 genannten Ermittlungen und Untersuchungen
kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Bezirksdirektors ganz oder teil-
weise abgesehen werden.
8 156.
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch oder den Verdacht der Maul= und
Klauenseuche in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so hat er die sofortige vorläufige
Absonderung der erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Ein-
sperrung oder Bewachung, anzuordnen, sowie ferner die im § 154 Abs. 2 Satz 1,
§ 162 Abs. 1 unter a bis k, Abs. 2 bis 4 angegebenen Maßnahmen zu treffen.
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Tiere oder dessen
Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen, auch
ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen.
157.
Ist anzunehmen, daß in einem Orte eine Verbreitung der Seuche stattgefunden
hat, so kann die amtstierärztliche Untersuchung aller für die Seuche empfänglichen