Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 273 
Tiere der betreffenden Ortschaft, ihrer Umgegend oder einzelner Ortsteile ange- 
ordnet werden. 
II. Schutzmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche. 
158. 
(1) Den Ausbruch der Maul= und Klauenseuche hat die Ortspolizeibehörde auf 
ortsübliche Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten 
Blatte bekannt zu machen. 
(2) Ferner hat die Polizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten ersten 
Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten Ge- 
meinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren 
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen. 
( 3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der 
Ställe oder sonstigen Standorte, wo sich seuchenkrankes oder der Seuche verdächtiges 
Klauenvieh befindet, sind Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Maul= 
und Klauenseuche“ leicht sichtbar anzubringen. 
§ 159. 
Wenn die Maul= und Klauenseuche in einer sonst seuchenfreien Gegend nur 
vereinzelt herrscht, so kann der Bezirksdirektor mit Genehmigung des Staats- 
ministeriums, die telephonisch oder telegraphisch einzuholen ist, die Tötung der 
seuchenkranken und der verdächtigen Tiere, soweit erforderlich nach vorgängiger Er- 
mittlung der zu leistenden Entschädigung, anordnen, sofern anzunehmen ist, daß die 
Seuche dadurch getilgt werden kann. 
8 160. 
(1) Die Schlachtung der Tiere, deren Tötung angeordnet ist, hat unter 
Beobachtung etwaiger vom beamteten Tierarzt getroffenen Anordnungen und unter 
seiner Leitung sowie unter polizeilicher Aufsicht, soweit angängig im Seuchengehöft, 
sonst in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu erfolgen. Ausnahmen 
von dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können für die ansteckungsver- 
dächtigen Tiere vom Bezirksdirektor zugelassen werden. In diesem Falle ist vor 
der ÜUberführung der Tiere das Einverständnis der Ortspolizeibehörde des Schlacht- 
ortes einzuholen. 
1912 40
	        
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