274 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(2) Zur Schlachtstätte dürfen die kranken und verdächtigen Tiere nur zu
Wagen oder auf Wegen gebracht werden, die weder dem Personenverkehr offenstehen
noch von Tieren aus anderen Gehöften betreten werden. Sollen die Tiere in
öffentlichen Schlachthäusern geschlachtet werden, so hat dies in abseits gelegenen
Räumen (Seuchenschlachträumen) zu geschehen.
(3) Die veränderten Teile der getöteten seuchenkranken oder der Seuche ver-
dächtigen Tiere einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum Fesselgelenke, des
Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt sind unschädlich zu beseitigen.
Kopf und Zunge sind freizugeben, wenn sie unter amtlicher Aufsicht in kochendem
Wasser gebrüht worden sind.
(4) Häute und Hörner der kranken und der verdächtigen Tiere sowie Klauen,
Magen= und Darminhalt der gesund befundenen der Ansteckung verdächtigen Tiere,
ferner die Transportmittel und die sonst verwendeten Gerätschaften dürfen aus dem
Gehöft, in dem die Schlachtung stattgefunden hat, ohne vorherige Desinfektion nicht
entfernt werden und sind gleich wie die bei der Schlachtung verunreinigten Räumlich-
keiten bis zur Vornahme der Desinfektion (§ 175) unter Verschluß zu halten.
(5) Die bei dem Transport und der Schlachtung beteiligten Personen haben
sich vor dem Verlassen des Schlachtgehöfts zu desinfizieren (vergl. §19 Abs. 1 der
Anweisung für das Desinfektionsverfahren).
8 161.
(1) Jede verseuchte Ortschaft bildet in der Regel einen Sperrbezirk mit den
aus den §§ 162 bis 164 sich ergebenden Wirkungen. Benachbarte, nach ihrer Lage
oder ihren Verkehrsverhältnissen besonders stark gefährdete Einzelanwesen, Ortsteile
oder Orte sind in den Sperrbezirk einzubeziehen. Unter Umständen kann der Sperr-
bezirk auf Ortsteile beschränkt werden, ebenso bei vereinzelt liegenden verseuchten
Gehöften auf diese, wenn dies nach Lage der Sache und den wirtschaftlichen und
Verkehrsverhältnissen unbedenklich erscheint.
(2) An den Haupteingängen des Sperrbezirks sind Tafeln mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Maul= und Klauenseuche-Sperrbezirk. Einfuhr und
Durchtreiben von Klauenvieh sowie Durchfahren mit Wiederkäuergespannen verboten“
leicht sichtbar anzubringen.
(3) Die Einhaltung der getroffenen Anordnungen ist durch fortgesetzte polizei-
liche Uberwachung sicherzustellen.