Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

276 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
e) Das Weggeben von Milch aus dem Gehöft ist an die Bedingung der 
vorherigen Abkochung oder einer anderen ausreichenden Erhitzung (8 28 
Abs. 3) zu knüpfen. Kann eine wirksame Erhitzung nicht gewährleistet 
werden, so ist das Weggeben von Milch aus dem Gehöfte zu verbieten. 
Für die Abgabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine wirk- 
same Erhitzung der gesamten Milch gewährleistet ist, können vom Bezirks- 
direktor Ausnahmen zugelassen werden. 
t) Die Entfernung des Düngers aus den verseuchten Ställen und die 
Abfuhr von Dünger und Jauche von Klauenvieh aus dem verseuchten 
Gehöfte müssen nach den Vorschriften des § 19 Abs. 3, 4 der An- 
weisung für das Desinfektionsverfahren erfolgen. 
8) Futter= und Streuvorräte dürfen für die Dauer der Seuche nur mit 
Erlaubnis des Bezirksdirektors und nur insoweit aus dem Gehöft aus- 
geführt werden, als sie nachweislich nach dem Orte ihrer Lagerung und 
der Art des Transports Träger des Ansteckungsstoffs nicht sein können. 
h) Gerätschaften, Fahrzeuge, Behältnisse und sonstige Gegenstände müssen, 
soweit sie mit den kranken oder verdächtigen Tieren oder deren Abgängen 
in Berührung gekommen sind, desinfiziert werden, bevor sie aus dem 
Gehöfte herausgebracht werden. Milchtransportgefäße sind nach ihrer 
Entleerung zu desinfizieren (§ 154 Abs. 1c, § 168 Abs. 1e). 
i) Wolle darf nur in festen Säcken verpackt aus dem Gehöft ausgeführt 
werden. 
k) Von gefallenen seuchenkranken oder der Seuche verdächtigen Tieren sind 
die veränderten Teile einschließlich der Unterfüße samt Haut bis zum 
Fesselgelenke, des Schlundes, Magens und Darmkanals samt Inhalt, 
sowie des Kopfes und der Zunge unschädlich zu beseitigen. Häute und 
Hörner sind nach § 160 Abs. 4 zu behandeln. 
Aus zwingenden wirtschaftlichen Gründen können von dem Staatsministerium Er- 
leichterungen von den Vorschriften dieses Absatzes zugelassen werden. 
(2) Die Stallgänge der verseuchten Ställe des Gehöfts, die Plätze vor den 
Türen dieser Ställe und vor den Eingängen des Gehöfts, die Wege an den Ställen 
und in den zugehörigen Hofräumen sowie die etwaigen Abläufe aus der Dungstätte 
oder dem Jauchebehälter sind täglich mindestens einmal mit dünner Kalkmilch zu
	        
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