Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

278 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
als es zur Erreichung des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsortes not- 
wendig ist. Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. 
Sie hat das Eintreffen zu kontrollieren und gegebenenfalls über den Verbleib weitere 
Ermittlungen anzustellen. 
(2) Sofern dringende wirtschaftliche Gründe die Aufstallung oder die uneinge- 
schränkte Durchführung der Absonderung des Klauenviehs der nicht verseuchten 
Gehöfte untunlich erscheinen lassen, können mit Genehmigung des Staatsministeriums 
Erleichterungen zugelassen werden. 
(3) In diesem Falle dürfen, um die Verwendung der Tiere zur Feldarbeit 
oder ihren Auftrieb auf die Weide zu ermöglichen oder zu erleichtern, von den 
Tieren zu benutzende öffentliche Wege vorübergehend gegen den Verkehr auch von 
Personen gesperrt werden. 
(4) Die Absonderung der Tiere ist in der Regel so lange aufrechtzuerhalten, 
bis aus allen Seuchengehöften sämtliches Klauenvieh beseitigt worden oder die 
Seuche abgeheilt und in allen Fällen die vorschriftsmäßige Desinfektion (§ 175) 
bewirkt ist. 
(5) Für das Weggeben von Milch können die gleichen Anordnungen getroffen 
werden wie für die Seuchengehöfte (§ 162 Abs. 1 unter e). Jedoch ist die Ab- 
gabe von Milch an Sammelmolkereien, in denen eine ausreichende Erhitzung (§ 28 
Abs. 3) der gesamten Milch gewährleistet ist, in der Regel auch ohne vocherige 
Abkochung oder andere ausreichende Erhitzung zu gestatten. 
8 164. 
Für den ganzen Bereich des Sperrbezirks gelten folgende Beschränkungen: 
a) Sämtliche Hunde sind festzulegen. Der Festlegung ist das Führen an 
der Leine und bei Ziehhunden die feste Anschirrung gleich zu erachten. 
Die Verwendung von Hirtenhunden zur Begleitung von Herden und 
von Jagdhunden bei der Jagd ohne Leine kann gestattet werden. 
b) Schlächtern, Viehkastrierern sowie Händlern und anderen Personen, die 
gewerbsmäßig in Ställen verkehren, ferner Personen, die ein Gewerbe 
im Umherziehen ausüben, ist das Betreten aller Ställe und sonstiger 
Standorte von Klauenvieh im Sperrbezirke, desgleichen der Eintritt in
	        
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