280 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(2) Die Ausfuhr von Klauenvieh zum Zwecke der Schlachtung ist, wenn die
frühestens am Tage vor dem Abgang der Tiere vorzunehmende tierärztliche Unter-
suchung ergibt, daß der gesamte Viehbestand des Gehöfts noch seuchenfrei ist, von
dem Bezirksdirektor zu gestatten, und zwar:
a) nach Schlachtstätten in der Nähe liegender Orte,
b) nach in der Nähe liegenden Eisenbahnstationen oder Schiffsanlegestellen
zur Weiterbeförderung nach Schlachtviehhöfen oder öffentlichen Schlacht-
häusern, vorausgesetzt, daß diesen die Tiere auf der Eisenbahn oder mit
dem Schiffe unmittelbar oder von der Entladestation aus zu Wagen
zugeführt werden.
Für den Transport nach in der Nähe liegenden Orten, Eisenbahnstationen
oder Schiffsanlegestellen kann angeordnet werden, daß er zu Wagen oder auf solchen
Wegen erfolgt, die von anderem Klauenvieh nicht betreten werden. Durch Ver-
einbarung mit der Eisenbahn oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig,
durch polizeiliche Begleitung ist dafür Sorge zu tragen, daß eine Berührung mit
anderem Klauenvieh, sofern dies nicht gleichfalls aus einem Beobachtungsgebiet
stammt, auf dem Transporte nicht stattfinden kann. Zu diesem Zwecke ist von
jeder Erteilung der Ausfuhrerlaubnis die Eisenbahnstation, auf der die Verladung
erfolgen soll, unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Die für die Beförderung be-
nutzten Eisenbahnwagen sind durch gelbe Zettel mit der Aufschrift „Beobachtungs-
vieh“ zu kennzeichnen. Ein gleicher Vermerk ist auf dem Frachtbrief anzubringen.
Dem Frachtbrief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis des Bezirksdirektors beizuheften.
Klauenvieh, das in so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert wird, darf nur
nach der auf dem Frachtbriefe angegebenen Eisenbahnstation verbracht werden.
Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs nur insoweit zulässig, als es zur Er-
reichung des auf dem Frachtbriefe bezeichneten Bestimmungsortes notwendig ist.
Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden Eintreffen
der Tiere rechtzeitig telegraphisch oder telephonisch zu benachrichtigen. Sie hat
auf das Eintreffen zu achten und gegebenenfalls über den Verbleib weitere Er-
mittlungen anzustellen.
(3) Die Ausfuhr von Klauenvieh zu Nutz= oder Zuchtzwecken darf nur mit
Genehmigung des Bezirksdirektors erfolgen. Diese Genehmigung darf nur unter
der Bedingung erteilt werden, daß eine frühestens 24 Stunden vor dem Abgang
der Tiere vorzunehmende amtstierärztliche Untersuchung die Seuchenfreiheit des ge-