Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 281 
samten Viehbestandes des Gehöfts ergibt und daß sich die Ortspolizeibehörde des 
Bestimmungsortes mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsort 
sind die Tiere auf die Dauer von zwei Wochen der polizeilichen Beobachtung 
G 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die An- 
meldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäße Anwendung. 
8 167. 
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche Weide- 
gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaft- 
liche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh und das 
Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen verboten werden. In besonders 
gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebiets kann die Festlegung der Hunde in der 
im § 164 Abs. 1 à angegebenen Weise angeordnet werden. 
168. 
(1) Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens 
15 km, der aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Ge- 
markungen vom Suauchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der ört- 
lichen Verhältnisse zu bilden ist, ist zu verbieten: 
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtvieh- 
märkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf 
Jahr= und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche 
Veranstaltungen zu erstrecken. 
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Ge- 
flügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeinde- 
bezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begrün- 
dung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift 
gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen 
von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch Händler. 
Tc) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot 
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht 
gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen, 
die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh. 
1912 41
	        
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