(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 281
samten Viehbestandes des Gehöfts ergibt und daß sich die Ortspolizeibehörde des
Bestimmungsortes mit der Einfuhr einverstanden erklärt hat. Am Bestimmungsort
sind die Tiere auf die Dauer von zwei Wochen der polizeilichen Beobachtung
G 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) zu unterstellen. Auf den Transport und die An-
meldung der Tiere finden die Bestimmungen des Abs. 2 sinngemäße Anwendung.
8 167.
Im ganzen Bereiche des Beobachtungsgebiets kann der gemeinschaftliche Weide-
gang von Klauenvieh aus den Beständen verschiedener Besitzer und die gemeinschaft-
liche Benutzung von Brunnen, Tränken und Schwemmen für Klauenvieh und das
Treiben von Klauenvieh auf öffentlichen Straßen verboten werden. In besonders
gefährdeten Teilen des Beobachtungsgebiets kann die Festlegung der Hunde in der
im § 164 Abs. 1 à angegebenen Weise angeordnet werden.
168.
(1) Im Seuchenort und in einem Umkreis von in der Regel mindestens
15 km, der aber nicht lediglich nach der Entfernung der Ortschaften und Ge-
markungen vom Suauchenort abzugrenzen, sondern unter Berücksichtigung der ört-
lichen Verhältnisse zu bilden ist, ist zu verbieten:
a) Die Abhaltung von Klauenviehmärkten, mit Ausnahme der Schlachtvieh-
märkte in Schlachtviehhöfen, sowie der Auftrieb von Klauenvieh auf
Jahr= und Wochenmärkte. Dieses Verbot hat sich auch auf marktähnliche
Veranstaltungen zu erstrecken.
b) Der Handel mit Klauenvieh, erforderlichenfalls auch derjenige mit Ge-
flügel, der ohne vorgängige Bestellung entweder außerhalb des Gemeinde-
bezirks der gewerblichen Niederlassung des Händlers oder ohne Begrün-
dung einer solchen stattfindet. Als Handel im Sinne dieser Vorschrift
gilt auch das Aufsuchen von Bestellungen durch Händler ohne Mitführen
von Tieren und das Aufkaufen von Tieren durch Händler.
Tc) Die Veranstaltung von Versteigerungen von Klauenvieh. Das Verbot
findet keine Anwendung auf Viehversteigerungen auf dem eigenen nicht
gesperrten Gehöfte des Besitzers, wenn nur Tiere zum Verkaufe kommen,
die sich mindestens 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
d) Die Abhaltung von öffentlichen Tierschauen mit Klauenvieh.
1912 41