284 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
(2) Können die Tiere binnen 24 Stunden einen Standort erreichen, wo sie
durchseuchen oder abgeschlachtet werden sollen, so kann die Ortspolizeibehörde die
Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung gestatten, daß die kranken und ver-
dächtigen Tiere unterwegs weder fremde Gehöfte betreten noch mit anderen Wieder-
käuern und Schweinen in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der
Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften
ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und,
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung der Tiere in einen anderen
Polizeibezirk ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die
Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist die Ortspolizeibehörde
des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu
benachrichtigen.
§ 173.
(1) Wird der Ausbruch oder der Verdacht der Seuche auf Märkten, Tier-
schauen oder ähnlichen Veranstaltungen festgestellt, so ist mit den kranken und
verdächtigen Tieren nach § 172 Abs. 1 zu verfahren. Jedoch kann von dem
Bezirksdirektor der Abtrieb der verdächtigen, ausnahmsweise auch der kranken Tiere
unter den im § 172 Abs. 2, 3 vorgesehenen näheren Bedingungen gestattet werden,
deren Erfüllung, wie dort vorgeschrieben, sicherzustellen ist. Bei ansteckungsver-
dächtigen Tieren kann unter besonderen Umständen die Beförderung mittels Fuß-
transports zugelassen werden.
(2) Von der vorherigen Anfrage bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs-
ortes kann bei dem Abtrieb ansteckungsverdächtigen Schlachtviehs von einem Schlacht-
viehmarkt abgesehen werden, wenn der Abtrieb nach einem öffentlichen Schlachthaufe
zur sofortigen Abschlachtung erfolgen soll, und wenn das Vieh mit dem kranken
oder dem seuchenverdächtigen Vieh nicht unmittelbar in Berührung gekommen ist.
In diesem Falle ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes unter Mitteilung
des Sachverhalts von dem Eintreffen rechtzeitig zu benachrichtigen.
d) Verbotswidrige Benutzung von Tieren.
8 174.
Werden Tiere, über deren Standort die Sperre verhängt ist, oder die abge—
sondert sind oder der polizeilichen Beobachtung unterstehen, außerhalb der ihnen an—