(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 285
gewiesenen Räumlichkeit oder an Orten betroffen, zu denen ihr Zutritt verboten ist,
so kann ihre sofortige Tötung angeordnet werden.
III. Desinfektion.
8 176.
(1) Die Ställe oder sonstigen Standorte der kranken oder verdächtigen Tiere
sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände,
von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 19 Abs. 4
bis 6 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder
unschädlich zu beseitigen. Ferner ist eine Desinfektion der durchgeseuchten und sonstigen
Tiere, die im Seuchenstall untergebracht waren, vorzunehmen. Der beamtete Tierarzt
hat die Desinfektion abzunehmen.
(2) Auch die Personen, die mit den kranken oder verdächtigen Tieren in Be-
rührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren.
(3) Von der Desinfektion kann abgesehen werden,
a) wenn es sich nur um der Ansteckung verdächtiges Klauenvieh in seuchen-
freien Gehöften handelt;
b) für Ställe in Seuchengehöften, in denen nur der Ansteckung verdächtiges
Klauenvieh gestanden hat, sofern dieses nach Ablauf der im § 176 unter b
angegebenen Frist seuchenfrei befunden worden ist.
IV. Aufbebung der Schutzmaßregeln.
§ 176.
(1) Die Seuche gilt als erloschen und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) sämtliches Klauenvieh des Seuchengehöfts gefallen, getötet oder entfernt
worden ist,
oder
b) binnen 3 Wochen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen
Tiere oder nach amtstierärztlicher Feststellung der Abheilung der Krank-
heit eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
e) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch
den beamteten Tierarzt abgenommen ist.