(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 287
8 180.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Lungenseuche stattgefunden hat, so
kann der Bezirksdirektor eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Rindvieh—
bestände des Seuchenortes, seiner Umgegend oder einzelner Ortsteile anordnen.
181.
Wenn in einem bisher seuchenfreien Gehöft ein Tier unter Erscheinungen,
die den Ausbruch der Lungenseuche befürchten lassen, erkrankt, nach amtstierärzt-
lichem Gutachten aber nur durch Zerlegung des Tieres Gewißheit darüber zu
erlangen ist, ob ein Fall von Lungenseuche vorliegt, so hat der Bezirksdirektor die
Tötung des Tieres, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung der zu leistenden
Entschädigung, anzuordnen.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
8 182.
(1) Den Ausbruch der Lungenseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
(2) Ferner hat die Ortspolizeibehörde jeden in ihrem Bezirke festgestellten
ersten Ausbruch sofort den Ortspolizeibehörden aller dem Seuchenorte benachbarten
Gemeinden mitzuteilen. Diese Polizeibehörden haben den Seuchenausbruch in ihren
Bezirken ortsüblich bekannt zu machen.
(3) An den Haupteingängen des Seuchengehöfts und an den Eingängen der
verseuchten Stallungen oder sonstigen Standorte sind Tafeln mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
8 183.
(1) Die Ortspolizeibehörde hat, soweit erforderlich nach vorgängiger Ermittlung
der zu leistenden Entschädigung, die alsbaldige Tötung der nach dem Gutachten
des beamteten Tierarztes an der Lungenseuche erkrankten und der Seuche ver-
dächtigen Tiere anzuordnen.
(2) Die Tötung der Ansteckung verdächtiger Tiere kann durch den Bezirks-
direktor angeordnet werden.