Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

288 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
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(1) Die an der Lungenseuche erkrankten oder der Seuche verdächtigen Tiere, 
deren Tötung angeordnet ist, sind unter polizeilicher Aufsicht im Seuchengehöft oder 
in anderen geeigneten Gehöften des Seuchenortes zu schlachten. Ausnahmen von 
dem Zwange der Schlachtung im Seuchenorte können von dem Bezirksdirektor zu- 
gelassen werden. In diesem Falle ist vor der Überführung der Tiere das Ein- 
verständnis der Ortspolizeibehörde des Schlachtortes einzuholen. Bei dem Transport 
und der Schlachtung ist nach den Vorschriften des § 160 Abs. 2, 5 zu verfahren. 
(2) Die Lungen der geschlachteten oder gefallenen lungenseuchekranken Tiere 
sind unschädlich zu beseitigen. 
(3) Das Fleisch lungenseuchekranker Rinder darf vor völligem Erkalten aus 
dem Schlachtgehöfte nicht ausgeführt werden. 
(4) Häute solcher Rinder dürfen aus dem Gehöft oder dem Schlachthaus nur 
in vollkommen getrocknetem Zustand oder zur unmittelbaren Ablieferung an eine 
Gerberei ausgeführt werden. 
s §185. 
(1)DieseuchenkrankenunddieimSeuchengehöftebefindlichenderSeuche 
verdächtigen Tiere sind der Absonderung im Stalle (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) 
zu unterwerfen mit der Maßgabe, daß sie zum Zwecke der Tötung aus dem Stalle 
(Standort) entfernt werden dürfen. 
(2) Das übrige Rindvieh des Seuchengehöfts gilt als der Ansteckung verdächtig. 
Es darf aus dem Gehöfte nicht entfernt werden, und das Gehöft ist abzusperren 
mit den aus den 88 186 bis 190 sich ergebenden Wirkungen. Die Dauer der 
Absperrung ist auf eine Frist von mindestens 6 Monaten festzusetzen. Die Frist 
beginnt mit dem Tage, an dem das letzte seuchenkranke Tier beseitigt worden ist. 
(3) Der Rindviehbestand des Seuchengehöfts ist mindestens alle 2 Wochen 
amtstierärztlich zu untersuchen. 
8 186. 
(1) Die Räumlichkeiten, in denen sich die lungenseuchekranken oder seuchen- 
verdächtigen Tiere befinden, dürfen, abgesehen von Notfällen, ohne ortspolizeiliche 
Genehmigung nur von dem Besitzer der Tiere oder der Räumlichkeiten, von dessen 
Vertreter, von den mit der Beaufsichtigung, Wartung und Pflege der Tiere be- 
trauten Personen und von Tierärzten betreten werden.
	        
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