(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 289
(2) Personen, die mit den kranken oder seuchenverdächtigen Tieren in Berührung
gekommen sind, dürfen erst nach vorschriftsmäßiger Desinfektion das Seuchen= oder
Schlachtgehöft verlassen.
(3) Stroh, Heu und andere Futtervorräte, die nach dem Orte ihrer Lagerung
als Träger des Ansteckungsstoffs anzusehen sind, dürfen aus dem Seuchengehöfte
nicht entfernt werden.
(4) Gerätschaften oder sonstige Gegenstände, die sich in den im Abs. 1 er-
wähnten Räumlichkeiten befunden haben, dürfen aus dem Gehöfte nicht entfernt
werden, bevor sie desinfiziert sind.
8 187.
Gesunde unverdächtige Rinder dürfen in das Seuchengehöft weder eingeführt
noch vorübergehend eingestellt werden. Ausnahmen hiervon können von dem Be—
zirksdirektor zugelassen werden.
8 188.
(1) Der Besitzer oder dessen Vertreter hat von dem Auftreten verdächtiger
Krankheitserscheinungen bei einem der Ansteckung verdächtigen Rinde des Seuchen-
gehöfts der Ortspolizeibehörde sofort Anzeige zu machen und das erkrankte Tier
abzusondern.
(2) Die Verpflichtung zur sofortigen Anzeige liegt dem Besitzer auch ob, wenn
ein der Ansteckung verdächtiges Tier plötzlich verendet oder notgeschlachtet werden muß.
(3) Auf die Anzeige hat die Ortspolizeibehörde unverzüglich eine amtstier-
ärztliche Untersuchung des Tieres herbeizuführen.
(4) Abgesehen von Notfällen und von den Fällen der polizeilich angeordneten
Tötung darf die Schlachtung eines der Ansteckung verdächtigen Tieres nur mit
Genehmigung der Ortspolizeibehörde erfolgen. Diese hat die Untersuchung des
geschlachteten Tieres durch den beamteten Tierarzt zu veranlassen.
8 189.
(1) Die der Ansteckung verdächtigen Tiere dürfen, solange die amtstierärztliche
Untersuchung keine verdächtigen Krankheitserscheinungen ergibt, zur Arbeit verwendet
werden, wenn nach amtstierärztlichem Gutachten die Gefahr der Weiterverbreitung
der Seuche damit nicht verbunden ist.
(2) Der Weidegang der Tiere ist zu gestatten, wenn die zu beweidende Fläche
von dem Rindvieh seuchenfreier Gehöfte nicht benutzt wird und Vorsorge getroffen
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