(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 291
kranken und verdächtigen Tiere befinden, die Sperre zu verhängen (§ 22 Abfk. 1, 4
des Gesetzes). Im übrigen ist nach den §§ 182 bis 191 sinngemäß zu verfahren.
(2) An den Eingängen der gesperrten Weide sind Tafeln mit der deutlichen
und haltbaren Aufschrift „Lungenseuche“ leicht sichtbar anzubringen.
193.
(1) Wird die Lungenseuche oder der Verdacht dieser Seuche bei Tieren fest-
gestellt, die sich auf dem Transport befinden, so ist deren Weiterbeförderung zu
verbieten und die Tiere sind abzusondern; ebenso ist mit den der Ansteckung ver-
dächtigen Tieren zu verfahren (§ 19 Absl. 1, 4 des Gesetzes).
(2) Können die Tiere innerhalb 24 Stunden einen Standort erreichen, an
dem sie zum Zwecke der Absperrung untergebracht oder geschlachtet werden sollen,
so kann die Ortspolizeibehörde die Weiterbeförderung dorthin unter der Bedingung
gestatten, daß die Tiere unterwegs weder in fremde Gehöfte gebracht werden noch
mit anderem Rindvieh in Berührung kommen, und daß sie zu Wagen, mit der
Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden. Die Durchführung dieser Vorschriften
ist durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und,
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicher zu stellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung in einen anderen Polizei-
bezirk zum Zwecke der Absperrung ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs-
ortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist
die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen der
Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Bei der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der
Schlachtung ist nach § 190 Abs. 4, 5 zu verfahren.
8 194.
(1) Ist der Ausbruch der Lungenseuche festgestellt, so kann der Bezirksdirektor
um das Seuchengehöft (Standort) Beobachtungsgebiete bilden, und zwar
a) ein engeres Beobachtungsgebiet aus dem verseuchten Orte oder Teilen
davon mit der Wirkung, daß aus diesem Gebiete die Ausfuhr von
Rindvieh nur mit Genehmigung des Bezirksdirektors nach tierärztlicher
Untersuchung des Bestandes und nur zum Zwecke der Schlachtung nach
vorheriger Benachrichtigung der Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes
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