292 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
erfolgen darf, und daß das ausgeführte Rindvieh nach der Schlachtung
amtstierärztlich untersucht wird;
b) erforderlichenfalls ein weiteres Beobachtungsgebiet mit der Wirkung, daß
aus diesem Gebiete Rindvieh nur mit ortspolizeilicher Genehmigung nach
tierärztlicher Untersuchung des Bestandes, jedoch ohne weitere Beschrän-
kung, ausgeführt werden darf.
(2) In den Beobachtungsgebieten dürfen Rindviehmärkte nicht abgehalten werden.
(3) Der Verkehr mit Rindvieh auf den in den Beobachtungsgebieten gelegenen
Eisenbahnstationen oder auf benachbarten Stationen kann von dem Bezirksdirektor
verboten oder beschränkt werden. Die Eisenbahnverwaltung ist sofort zu benach-
richtigen, und die Beschränkung ist öffentlich bekannt zu machen.
(4) Die Beschränkungen des Verkehrs mit Rindvieh in den Beobachtungs-
gebieten sind aufzuheben, sobald die Gefahr der Seuchenverschleppung aus diesen
Gebieten beseitigt ist.
b. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
8 195.
(1) Der Rindviehbestand eines seuchenfreien Gehöfts ist mit den aus den §§ 196,
197 sich ergebenden Wirkungen unter polizeiliche Beobachtung zu stellen, wenn durch
amtliche Erhebungen festgestellt ist,
a) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten
90 Tage mit einem seuchenkranken Tiere in Berührung war, oder
b) daß sich unter dem Bestand ein Tier befindet, das innerhalb der letzten
90 Tage mit einem verdächtigen Tiere aus einem verseuchten Bestand
in Berührung war, oder
Jc) daß sich unter dem Bestand ein der Seuche verdächtiges Tier befindet.
(2) Die polizeiliche Beobachtung hat sich im Falle des Abs. 1 unter a auf
eine Frist von 6 Monaten, im übrigen auf eine Frist von 90 Tagen zu erstrecken.
Die Frist beginnt in den Fällen des Abs. 1 unter a und b mit dem Tage, an dem
das Tier mit dem seuchenkranken oder dem verdächtigen Tiere zuletzt in Berührung
gewesen ist, im Falle des Abs. 1 unter c mit dem Tage, an dem die verdächtigen
Krankheitserscheinungen festgestellt sind.
(3) Wird der Verdacht durch weitere Ermittlungen vor Ablauf der Be-
obachtungsfrist beseitigt, so ist die polizeiliche Beobachtung sogleich wieder auf-
zuheben.