Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

300 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
betreten noch mit anderen Schafen in Berührung kommen. Die Ortspolizeibehörde 
hat in diesem Falle die Sicherungsmaßregeln anzugeben, unter denen die Weiter- 
beförderung erfolgen darf (vergl. § 213). 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung der Herden oder Tiere in 
einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizei- 
behörde des Bestimmungsortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden 
können. Zutreffendenfalls ist ebenso wie im Falle der Uberführung in einen 
anderen Polizeibezirk zum Zwecke der Schlachtung die Ortspolizcibehörde des 
Bestimmungsortes von dem bevorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu be- 
nachrichtigen. 
8 217. 
(1) Bei größerer Seuchengefahr (vergl. § 223) können neben den in den 
§§ 205 bis 213 für die verseuchten Gehöfte vorgeschriebenen Maßregeln noch 
folgende Anordnungen für die verseuchten Orte und deren Feldmarken, nötigenfalls 
auch für ein größeres, ohne Rücksicht auf Feldmarkgrenzen zu bemessendes Gebiet 
von dem Bezirksdirektor getroffen werden: 
a) Alle Schafe des Seuchenortes sind unter polizeiliche Beobachtung zu stellen 
mit der Wirkung, daß ihre Ausfuhr nur mit polizeilicher Genehmigung 
und zum Zmecke der sofortigen Schlachtung unter Einhaltung der Vor- 
schriften des § 213 erfolgen darf. 
b) Die Einfuhr von Schafen in den Seuchenort ist nur mit ortspolizeilicher 
Genehmigung und nur zum Zwecke der sofortigen Schlachtung, in drin- 
genden Fällen auch zu Zuchtzwecken, zu gestatten. 
c) Der Auftrieb von Schafen des Seuchenortes auf Wochen= und Viehmärkte 
ist zu verbieten. 
d) Für den Seuchenort und seine Feldmark ist das Treiben von Schafen 
zu anderen als Weidezwecken zu verbieten. Das Treiben von Schafen 
aus unverseuchten Gehöften des Seuchenortes zum Weidegang und zur 
Schlachtung ist unter der Voraussetzung zu gestatten, daß hierbei eine 
unmittelbare oder mittelbare Berührung mit Schafen aus anderen Ort- 
schaften nicht stattfinden kann. 
e) Das Durchtreiben von Schafen durch den Seuchenort und seine Feld- 
mark ist zu verbieten. Die Durchfuhr ist nur mit ortspolizeilicher
	        
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