(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 301
Genehmigung und nur unter der Bedingung zu gestatten, daß die Trans-
porte in dem Seuchenort und seiner Feldmark nicht anhalten.
f) Die Ausfuhr von Schafhäuten und Schafwolle aus dem Seuchenort ist
nur unter den Bedingungen des § 211 Abs. 1, 2 zu gestatten.
8) Die Ausfuhr von Schafdünger über die Grenzen der Feldmark ist zu
verbieten.
(2) In großen Ortschaften können die Anordnungen des Abs. 1 auf Teile
des Ortes oder der Feldmark beschränkt werden.
8 218.
Für das nach 8 217 Abs. 1 abgegrenzte größere Gebiet kann die amtstier—
ärztliche Untersuchung aller Schafe angeordnet und die Zulassung von Schafen zur
Verladung auf Eisenbahnstationen an die Bedingung geknüpft werden, daß die
Schafe vor der Verladung amtstierärztlich untersucht und hierbei gesund befunden
worden sind.
§ 219.
Die nach den §§ 217, 218 getroffenen Anordnungen sind wieder aufzuheben,
sobald ihre Voraussetzungen weggefallen sind.
. Verfahren nach Feststellung eines Verdachts.
8 220.
(1) Wenn in einem bis dahin seuchenfreien Schafbestande der Verdacht der
Pockenseuche oder der Ansteckung festgestellt ist, so dürfen Schafe aus dem Gehöfte
nicht weggebracht werden, und das Gehöft ist mit der im § 221 angegebenen
Wirkung abzusperren.
(2) Nach Ablauf einer Frist von 2 Wochen, die im Falle des Seuchenverdachts
mit dem Tage beginnt, an dem die verdächtigen Krankheitserscheinungen festgestellt
sind, im Falle des Ansteckungsverdachts mit dem Tage, an dem die Tiere mit
pockenkranken Schafen zuletzt in Berührung gewesen sind oder der sonstige Verdachts-
grund ermittelt worden ist, hat eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher Schafe
des Bestandes stattzufinden. Wenn sich bei dieser Untersuchung sämtliche Schafe
als unverdächtig erweisen, so sind die angeordneten Maßregeln wieder aufzuheben;
andernfalls ist die Untersuchung nach 2 Wochen zu wiederholen.