Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 303 
8 224. 
Außer in dem Falle polizeilicher Anordnung darf eine Impfung der Schafe 
nicht vorgenommen werden. 
· §225. 
Die polizeilich angeordnete Impfung muß in allen Fällen, sofern sie nicht von 
dem beamteten Tierarzt selbst ausgeführt wird, unter amtstierärztlicher Aufsicht er- 
folgen. Die geimpften Schafe sind in der Zeit vom 9. bis 12. Tage nach der 
Impfung amtstierärztlich zu untersuchen. Soweit erforderlich, ist ihre sofortige 
Nachimpfung anzuordnen. 
* §.226. 
Die geimpften Schafe sind rücksichtlich der polizeilichen Schutzmaßregeln 
den pockenkranken gleich zu behandeln. 
W. Desinfektion. 
§ 227. 
(1I) Die Räumlichkeiten und Hürden, in denen sich pockenkranke oder der 
Seuche verdächtige Schafe befunden haben, sind zu desinfizieren; die Ausrüstungs-, 
Gebrauchs= sowie sonstige Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß sie den 
Aunsteckungsstoff enthalten (§ 21 Abs. 2 bis 4 der Anweisung für das Desinfektions- 
verfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen, soweit nicht ihre 
Verwendung nach § 21 Abs. 4 der genannten Anweisung gestattet ist. Der be- 
amtete Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
(2) Auch die Personen, die mit den pockenkranken oder der Seuche verdächtigen 
Tieren in Berührung gekommen sind, haben sich zu desinfizieren. 
V. Aufhebung der Schutzmaßregeln. 
8 228. 
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind 
aufzuheben, wenn 
a ) der ganze Schafbestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 60 Tagen nach Beseitigung der kranken oder seuchenverdächtigen 
Schafe oder nach der durch den beamteten Tierarzt festgestellten Ab- 
heilung der Pocken eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.