(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 305
231.
Die Ortspolizeibehörde hat von jedem ersten Seuchenausbruch und von jedem
ersten Seuchenverdacht in einer Ortschaft sämtlichen Hengsthaltern (§ 35) in den
benachbarten Orten sofort Mitteilung zu machen.
8 232.
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Beschälseuche stattgefunden hat,
so kann eine amtstierärztliche Untersuchung sämtlicher an dem Seuchenort oder in
dessen Umgegend vorhandenen Hengste und Stuten und erforderlichenfalls zu diesem
Zwecke die Vorführung der Pferde an bestimmten Stellen von der Ortspolizei—
behörde angeordnet werden.
II. Schutzmaßregeln.
a. Verfahren nach Feststellung der Seuche.
§ 233.
Den Ausbruch der Beschälseuche hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
8 234.
(1) Pferde, die an der Beschälseuche leiden, dürfen so lange nicht zur Be-
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre vollständige
Heilung und Unverdächtigkeit festgestellt ist.
(2) Es bleibt vorbehalten, eine Kennzeichnung dieser Pferde anzuordnen.
§ 235.
Die seuchenkranken Pferde sind, sofern der Besitzer nicht ihre Tötung vorzieht,
für die Dauer der sichtbaren Erkrankung und außerdem von dem durch den beamteten
Tierarzt festgestellten Verschwinden der sichtbaren Krankheitserscheinungen an noch
für 3 Jahre folgenden Beschränkungen zu unterwerfen:
a) Die seuchenkranken Hengste dürfen nicht mit gesunden Stuten und die
seuchenkranken Stuten nicht mit gesunden Hengsten in einem Stallraum
untergebracht werden. Der Besitzer hat Anordnungen und Einrichtungen
zu treffen, die eine geschlechtliche Berührung der kranken Pferde mit
gesunden wirksam verhindern.
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