306 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
5) Ein Wechsel des Gehöfts darf ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht
stattfinden. Wird die Genehmigung zur Uberführung in einen anderen
Polizeibezirk erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes
von dem bevorstehenden Eintreffen der Pferde rechtzeitig zu benachrichtigen.
Tc) Die Kastration seuchenkranker Hengste darf nur von Tierärzten vor-
genommen werden.
8 236.
(1) Tritt die Beschälseuche in größerer Ausdehnung auf, so kaun der Bezirks—
direktor für die Dauer der Gefahr
a) im gefährdeten Bezirke die Zulassung von Pferden zur Begattung zeit—
weise verbieten oder allgemein von einer amtstierärztlichen Untersuchung
der Pferde abhängig machen; im letzteren Falle kann er auch anordnen,
daß alle deckfähigen Hengste alle 2 Wochen amtstierärztlich untersucht
werden;
b) ein Beobachtungsgebiet bilden, aus dem die Ausfuhr von deckfähigen
Hengsten und Stuten nur mit Genehmigung des Bezirksdirektors er-
folgen darf. Die Genehmigung darf nur auf Grund einer amtstier=
ärztlichen Bescheinigung über die Unverdächtigkeit der Pferde erteilt werden.
(2) Als deckfähig sind in diesen Fällen in der Regel Hengste im Alter von
mehr als einem Jahre und Stuten im Alter von mehr als zwei Jahren anzusehen.
5. Verfahren mit der Seunche verdächtigen Pferden.
§ 237.
Der Seuche verdächtige Hengste und Stuten dürfen so lange nicht zur Be-
gattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt ihre Unverdäch=
tigkeit festgestellt ist.
8 238.
Die Ortspolizeibehörde hat die der Seuche verdächtigen Pferde mindestens alle
2 Wochen durch den beamteten Tierarzt untersuchen zu lassen.
8 239.
Die Vorschriften des 8 235 finden auf die der Seuche verdächtigen Pferde
entsprechende Anwendung.