10 (Pädagogische Prüfung.)
Zeichnen von Pflanzen und Tierformen; Bekanntschaft mit den am häu-
figsten vorkommenden Mineralien hinsichtlich ihrer Krystallform, ihrer physi-
kalischen und chemischen Eigenschaften und ihrer praktischen Verwertung,
sowie mit den wichtigsten Gebirgsarten und geologischen Formationen, be-
sonders Deutschlands. s
8 8.
Die Prüfung ist eine schriftliche, eine mündliche und eine praktische.
§ 9.
Zur häuslichen Bearbeitung erhält der Prüfling eine pädagogische Aufgabe
und — soweit möglich, unter Berücksichtigung seiner Wünsche — eine Aufgabe aus
einem Gebiete der von ihm gewählten Unterrichtsfächer, für deren Lösung ihm
zusammen 12 Wochen Frist zu gewähren sind; diese Frist kann nur von der
geschäftsführenden Regierung verlängert werden. — Die benutzten Hilfsmittel sind
genau anzugeben; eine Versicherung darüber, daß diese Angaben vollständig sind,
und daß fremde Hilfe nicht benutzt ist, ist am Ende der Arbeiten beizufügen.
Prüfungsarbeiten aus dem Gebiete der Fremdsprachen sind in der betreffenden
Sprache abzufassen.
Es bleibt der Kommission überlassen, dem Prüfling vor der mündlichen
Prüfung auch eine vierstündige Klausurarbeit aufzuerlegen; bei Prüfung in der
Mathematik und in den Fremdsprachen soll dies in der Regel geschehen.
Durch einstimmigen Beschluß kann die Prüfungskommission mit Rücksicht
auf den Ausfall der schriftlichen Arbeiten die Fortsetzung der Prüfung ablehnen.
8 10.
Den Termin für die mündliche und die praktische Prüfung bestimmt der
Vorsitzende.
8 11.
Die Dauer der mündlichen Prüfung beträgt für einen Prüfling nicht über
3 Stunden (einschl. einer kurzen Pause); bei gleichzeitiger Prüfung zweier Prüf—
linge tritt eine angemessene Verlängerung ein. Die mündliche Prüfung ist öffentlich,
soweit die Prüfungskommission nicht etwas anderes beschließt. — Die Prüfung
in den Fremdsprachen soll wenigstens teilweise in der betreffenden Sprache erfolgen.
8 12.
Die praktische Prüfung besteht in einer Lehrprobe, für die der Prüfling
das Lehrfach wählen darf. Das Weitere bestimmt die Kommission; zur Vor-