Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

308 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
b) für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem 
Gutachten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat; 
c) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im §240 
angegebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder sobald 
die Unverdächtigkeit derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, die mit 
ihnen in geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch den beamteten 
Tierarzt festgestellt worden ist; 
d) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration. 
8. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs. 
8 244. 
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile 
leiden oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht 
zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll- 
ständige Abheilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist. 
§ 245. 
(1) Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne ortspolizeiliche 
Genehmigung nicht stattfinden. 
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk 
erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
8. Räude der Einhufer und der Schafe. 
A. Räude bei Pferden und Schafen. 
1. Ermittlung. 
8 246. 
(1) Ist der Ausbruch der Räude bei Schafen (dermatocoptes-Räudeh festgestellt, 
so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber 
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die 
kranken Stücke des verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und 
wer ihr früherer Besitzer ist. Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen 
Bestehen der Räude die Herde in fremde Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere 
aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in Berührung gekommen sowie,
	        
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