308 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
b) für die der Seuche verdächtigen Pferde, sobald sich nach amtstierärztlichem
Gutachten der Verdacht als nicht begründet erwiesen hat;
c) für die der Ansteckung verdächtigen Pferde, wenn sie während der im §240
angegebenen Frist keine verdächtigen Erscheinungen gezeigt haben, oder sobald
die Unverdächtigkeit derjenigen der Seuche verdächtigen Pferde, die mit
ihnen in geschlechtliche Berührung gekommen sind, durch den beamteten
Tierarzt festgestellt worden ist;
d) für alle kranken oder verdächtigen Hengste sofort nach erfolgter Kastration.
8. Bläschenausschlag der Pferde und des Rindviehs.
8 244.
Pferde oder Rindviehstücke, die an dem Bläschenausschlage der Geschlechtsteile
leiden oder dieser Seuche oder der Ansteckung verdächtig sind, dürfen so lange nicht
zur Begattung zugelassen werden, als nicht durch den beamteten Tierarzt die voll-
ständige Abheilung und Unverdächtigkeit der Tiere festgestellt ist.
§ 245.
(1) Ein Wechsel des Gehöfts der kranken Tiere darf ohne ortspolizeiliche
Genehmigung nicht stattfinden.
(2) Wird die Genehmigung zur Überführung in einen anderen Polizeibezirk
erteilt, so ist die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
8. Räude der Einhufer und der Schafe.
A. Räude bei Pferden und Schafen.
1. Ermittlung.
8 246.
(1) Ist der Ausbruch der Räude bei Schafen (dermatocoptes-Räudeh festgestellt,
so haben die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt Ermittlungen darüber
anzustellen, wie lange die verdächtigen Erscheinungen schon bestanden haben, ob die
kranken Stücke des verseuchten Bestandes aus einer anderen Herde stammen, und
wer ihr früherer Besitzer ist. Ferner ist nachzuforschen, ob seit dem vermutlichen
Bestehen der Räude die Herde in fremde Ställe eingestellt gewesen ist, ob Tiere
aus der verseuchten Herde mit fremden Schafen in Berührung gekommen sowie,