(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 309
ob Tiere aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin sie
gekommen sind.
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden zu be-
nachrichtigen.
(3) Wird in einer Schafherde nur Räudeverdacht festgestellt, so ist die Herde
in Zwischenräumen von etwa 3 Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Der
Verdacht gilt als beseitigt, wenn in der Herde nicht innerhalb 8 Wochen nach
Feststellung des Verdachts der Ausbruch der Räude festgestellt wird.
8 247.
(1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer
Ausdehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht
wird, so ist die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten
Bezirks zu veranlassen.
(2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens
einmal auszuführen.
(3) Im übrigen sind verdächtig erscheinende Schafbestände nach Anordnung
des Bezirksdirektors durch den beamteten Tierarzt unvermutet zu besichtigen.
II. Schutzmaßregeln.
8 248.
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude)
oder Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt
zu machen.
§ 249.
(1) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer
die erkrankten und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand
oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilver-
fahren eines Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht.
(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heil-
verfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird
durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten