Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 309 
ob Tiere aus der Herde ausgeführt oder sonst entfernt worden und wohin sie 
gekommen sind. 
(2) Nach dem Ergebnis dieser Ermittlungen sind die erforderlichen Maßregeln 
ohne Verzug zu treffen und nötigenfalls die beteiligten Ortspolizeibehörden zu be- 
nachrichtigen. 
(3) Wird in einer Schafherde nur Räudeverdacht festgestellt, so ist die Herde 
in Zwischenräumen von etwa 3 Wochen amtstierärztlich zu untersuchen. Der 
Verdacht gilt als beseitigt, wenn in der Herde nicht innerhalb 8 Wochen nach 
Feststellung des Verdachts der Ausbruch der Räude festgestellt wird. 
8 247. 
(1) Wenn die Räude bei Schafen in einem Bezirke ständig oder in größerer 
Ausdehnung herrscht, oder wenn der Verdacht besteht, daß die Seuche verheimlicht 
wird, so ist die amtstierärztliche Untersuchung aller Schafbestände des verseuchten 
Bezirks zu veranlassen. 
(2) Diese Untersuchung ist in ständig verseuchten Bezirken jährlich mindestens 
einmal auszuführen. 
(3) Im übrigen sind verdächtig erscheinende Schafbestände nach Anordnung 
des Bezirksdirektors durch den beamteten Tierarzt unvermutet zu besichtigen. 
II. Schutzmaßregeln. 
8 248. 
Den Ausbruch der Räude bei Pferden (sarcoptes- oder dermatocoptes-Räude) 
oder Schafen (dermatocoptes-Räude) hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche 
Weise und in dem für ihre amtlichen Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt 
zu machen. 
§ 249. 
(1) Ist die Räude bei Pferden oder Schafen festgestellt, so muß der Besitzer 
die erkrankten und der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche zu dem Bestand 
oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe sofort dem Heilver- 
fahren eines Tierarztes unterwerfen, sofern er nicht die Tötung der Tiere vorzieht. 
(2) Bei Schafherden, in denen die Räude herrscht, soll die Auswahl des Heil- 
verfahrens dem Besitzer auf dessen Verlangen zunächst überlassen werden. Wird 
durch das vom Besitzer gewählte Heilverfahren die Räude nicht binnen 3 Monaten
	        
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