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nach ihrer Feststellung getilgt, so hat die Ortspolizeibehörde die Anwendung eines
bestimmten Heilverfahrens vorzuschreiben. Als Heilverfahren ist in der Regel das
Badeverfahren anzuordnen. Wenn dieses Verfahren wegen ungünstiger Witterungs-
verhältnisse oder wegen anderer besonderer Umstände nicht ausführbar erscheint, kann
ausnahmsweise statt des Badeverfahrens die Schmierkur vorgeschrieben werden.
Jedoch ist zu dem Badeverfahren überzugehen, sobald es nach Lage der Sache
ausführbar erscheint.
(3) In Verbindung mit dem Heilverfahren ist eine Desinfektion der Stallungen,
der Hürden, der Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, die mit
den kranken oder verdächtigen Tieren in Berührung gekommen sind, nach der Vor-
schrift des § 23 Abs. 1 der Anweisung für das Desinfektionsverfahren auszuführen.
(4) Auf die Anzeige des Besitzers von der Beendigung des Heilverfahrens,
bei Schafherden auch ohne dies, sobald 3 Monate seit der Feststellung der Räude
verflossen sind, hat die Ortspolizeibehörde eine amtstierärztliche Untersuchung der
Pferde oder Schafe zu veranlassen. Die Ortspolizeibehörde kann verlangen, daß
der Anzeige eine Bescheinigung des behandelnden Tierarztes über den Erfolg des
Heilverfahrens beigefügt wird. Wenn der beamtete Tierarzt das Heilverfahren
geleitet hat, kann von einer besonderen amtstierärztlichen Untersuchung abgesehen
werden.
(5) Wenn bei der amtstierärztlichen Untersuchung noch Erscheinungen der
Räude wahrgenommen werden, so ist der Besitzer der Tiere zur Fortsetzung des
Heilverfahrens und zur Wiederholung der im Abs. 3 vorgeschriebenen Desinfektions-
maßnahmen anzuhalten.
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(1) Die räudekranken und die der Seuche verdächtigen Pferde und sämtliche
zu dem Bestand oder der Herde, in denen die Räude herrscht, gehörigen Schafe
dürfen bis zur Aufhebung der Schutzmaßregeln weder in fremde Ställe gestellt,
noch auf eine Weide gebracht werden, die mit Tieren derselben Gattung aus unver-
seuchten Beständen beweidet wird.
(2) Erforderlichenfalls hat die Ortspolizeibehörde dafür Sorge zu tragen, daß
auf den Weideflächen die Hütungsgrenzen für das gesunde und für das kranke Vieh
festgestellt und beachtet werden.