Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 315 
oder finden sich verdächtige Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Ka— 
daver oder bei geschlachteten Schweinen die für die Feststellung der Seuche erfor- 
derlichen Teile (Brust= und Baucheingeweide) bis zur amtstierärztlichen Unter- 
suchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen 
Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
(2) Aus Beständen, bei denen Schweineseuche= oder Schweinepestverdacht 
besteht, dürfen Schweine vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben 
werden. 
8 261. 
Ist anzunehmen, daß eine Verbreitung der Schweineseuche oder Schweinepest 
in einem Orte stattgefunden hat, so kann der Bezirksdirektor eine amtstierärztliche 
Untersuchung sämtlicher Schweinebestände des Seuchenortes oder einzelner Ortsteile 
anordnen. 
8 262. 
Stellt der beamtete Tierarzt den Ausbruch der Schweineseuche oder Schweine- 
pest oder den Verdacht dieser Seuchen in Abwesenheit der Ortspolizeibehörde fest, so 
hat er, soweit tunlich, die sofortige vorläufige Einsperrung und Absonderung der 
erkrankten und verdächtigen Tiere, nötigenfalls auch deren Bewachung, anzuordnen. 
Die getroffenen vorläufigen Anordnungen sind dem Besitzer der Schweine oder 
dessen Vertreter entweder zu Protokoll oder durch schriftliche Verfügung zu eröffnen; 
auch ist davon der Ortspolizeibehörde unverzüglich Mitteilung zu machen. 
II. Schutmaßregeln. 
a. Verfahren nach Feststellung der Schweineseuche oder der 
Schweinepest oder des Verdachts dieser Seuchen. 
§ 263. 
(1) Ist der Ausbruch der Schweineseuche oder Schweinepest festgestellt, so 
müssen am Haupteingange des Seuchengehöfts oder an einer anderen geeigneten 
Stelle und an den Eingängen des verseuchten Stalles oder sonstigen Standortes 
Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Schweineseuche“ oder 
„Schweinepest"“ leicht sichtbar angebracht werden. 
(2) Jeder Ausbruch der Schweinepest ist sofort auf ortsübliche Weise und in dem 
für amtliche Veröffentlichungen bestimmten Blatte bekannt zu machen. In bisher 
45“
	        
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