(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 317
fernt werden. Die Schlachtung darf außer auf dem abgesperrten Gehöft in einer
am Orte oder in dessen Umgebung befindlichen Schlachtstätte oder in einem öffent-
lichen Schlachthause stattfinden.
(2) Die Ortspolizeibehörde hat bei Genehmigung der Ausfuhr von Schweinen
zur sofortigen Schlachtung folgende Bedingungen vorzuschreiben:
a) Die aus dem abgesperrten Gehöft ausgeführten Schweine müssen auf
Fahrzeugen oder in Behältnissen, die möglichst dicht schließen, oder auf
der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden und dürfen unterwegs
weder mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch in fremde
Gehöfte gebracht werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch
Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und,
soweit nötig, durch polizeiliche Begleitung sicherzustellen. Bei der Be-
förderung schweinepestkranker oder dieser Seuche oder der Ansteckung ver-
dächtiger Schweine auf der Eisenbahn sind die Eisenbahnwagen durch
gelbe Zettel mit der Aufschrift „Sperrvieh — Schweinepest“ zu kennzeichnen.
Ein gleicher Vermerk ist auf den Frachtbriefen anzubringen. Dem Fracht-
brief ist ferner die Ausfuhrerlaubnis der Ortspolizeibehörde beizuheften.
Schweine, die in den so gekennzeichneten Eisenbahnwagen befördert werden,
dürfen nur nach dem auf dem Frachtbrief angegebenen Bestimmungsort
verbracht werden. Ein Entladen oder Umladen ist unterwegs nur in-
soweit zulässig, als es zur Erreichung des auf dem Frachtbrief ange-
gebenen Bestimmungsortes notwendig ist.
b) Die Schlachtung der ausgeführten Schweine muß unter polizeilicher Uber-
wachung stattfinden, wenn sie nicht in einem öffentlichen Schlachthause
vorgenommen wird, an dem die Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch
Tierärzte erfolgt. Erfolgt die Schlachtung in einem öffentlichen Schlacht-
hause, so hat die Schlachthofverwaltung der Ortspolizeibehörde des Schlacht-
ortes eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen.
c) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse
oder Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
(3) Die Ortspolizeibehörde des Schlachtortes ist von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. Sie hat das Eintreffen zu
kontrollieren und gegebenenfalls über den Verbleib Ermittlungen anzustellen.