Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 319 
auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder 
mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht 
werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der 
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche 
Begleitung sicherzustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizei- 
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs- 
ortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist 
ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke 
der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden 
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(4) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn 
sie nicht in einem öffentlichen Schlachthause vorgenommen wird, in dem die 
Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Im Falle der Schlachtung 
in einem öffentlichen Schlachthause hat die Schlachthofsverwaltung der Ortspolizei- 
behörde eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen. 
(5) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder 
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren. 
§ 271. 
(1) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine 
größere Verbreitung, so kann von dem Bezirksdirektor die Abhaltung von Schweine- 
märkten, Schweineversteigerungen und Schweineschauen sowie der Auftrieb von 
Schweinen auf Wochen-, Jahr= oder Viehmärkte in dem Seuchenort und dessen 
Umgebung verboten werden. 
(2) Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Be- 
sitzers dürfen nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkauf kommen, die 
sich weniger als 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden. 
§ 272. 
Wenn im Falle des §271 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchen- 
ausbreitung besteht, so können von dem Bezirksdirektor für den Ort oder für 
Ortsteile folgende Sperrmaßregeln angeordnet werden: 
a) An der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind 
Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen
	        
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