(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 319
auf der Eisenbahn oder zu Schiff befördert werden, und daß sie unterwegs weder
mit anderen Schweinen in Berührung kommen noch auf fremde Gehöfte gebracht
werden. Die Durchführung dieser Vorschrift ist durch Vereinbarung mit der
Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung und, soweit nötig, durch polizeiliche
Begleitung sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Überführung in einen anderen Polizei-
bezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizeibehörde des Bestimmungs-
ortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffendenfalls ist
ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum Zwecke
der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem bevorstehenden
Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Die Schlachtung muß unter polizeilicher Uberwachung stattfinden, wenn
sie nicht in einem öffentlichen Schlachthause vorgenommen wird, in dem die
Schlachtvieh= und Fleischbeschau durch Tierärzte erfolgt. Im Falle der Schlachtung
in einem öffentlichen Schlachthause hat die Schlachthofsverwaltung der Ortspolizei-
behörde eine Bescheinigung über die Schlachtung einzureichen.
(5) Die zur Beförderung der Schweine benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder
Schiffsräume sind sofort nach dem Entladen zu desinfizieren.
§ 271.
(1) Gewinnt die Schweineseuche oder Schweinepest in einer Ortschaft eine
größere Verbreitung, so kann von dem Bezirksdirektor die Abhaltung von Schweine-
märkten, Schweineversteigerungen und Schweineschauen sowie der Auftrieb von
Schweinen auf Wochen-, Jahr= oder Viehmärkte in dem Seuchenort und dessen
Umgebung verboten werden.
(2) Schweineversteigerungen auf dem eigenen nicht gesperrten Gehöfte des Be-
sitzers dürfen nur dann verboten werden, wenn Schweine zum Verkauf kommen, die
sich weniger als 3 Monate im Besitze des Versteigerers befinden.
§ 272.
Wenn im Falle des §271 eine größere und allgemeinere Gefahr der Seuchen-
ausbreitung besteht, so können von dem Bezirksdirektor für den Ort oder für
Ortsteile folgende Sperrmaßregeln angeordnet werden:
a) An der Grenze des gesperrten Ortes oder der gesperrten Ortsteile sind
Tafeln mit der deutlichen und haltbaren Aufschrift „Gesperrt wegen