Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 321 
III. Desinfektion. 
§ 275. 
Die Räumlichkeiten, in denen sich schweineseuche= oder schweinepestkranke oder 
dieser Seuche verdächtige Schweine befunden haben, sind zu desinfizieren; die Aus- 
rüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, von denen anzunehmen ist, daß 
sie den Ansteckungsstoff enthalten (§ 24 Abs. 1, 3, 4 der Anweisung für das Des- 
infektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich zu beseitigen. Der beamtete 
Tierarzt hat die Desinfektion abzunehmen. 
V. Aufbebung der Schutzmaßregeln. 
8 276. 
(1) Die Schweineseuche oder Schweinepest gilt als erloschen, und die ange- 
ordneten Schutzmaßregeln sind aufzuheben, wenn 
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getötet oder entfernt worden ist, 
oder 
b) binnen 4 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der 
Seuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen ist, 
und 
xc) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt und durch 
den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Das Erlöschen der Schweineseuche oder Schweinepest ist, sofern ihr Aus- 
bruch öffentlich bekannt gemacht worden ist (§ 263), öffentlich bekannt zu geben. 
10. Rotlauf der Schweine einschließlich des Messelfiebers (WBacksteinblattern). 
I. Grmittlung. 
§ 277. 
(1) Sind Schweine unter Erscheinungen des Rotlaufs gefallen oder wegen 
Verdachts dieser Seuche getötet oder geschlachtet worden, oder finden sich verdächtige 
Erscheinungen nach der Schlachtung, so sind die Kadaver oder bei geschlachteten 
Schweinen die für die Feststellung der Seuche erforderlichen Teile (Hautstücke, 
Magen und Darmkanal, Gekröse, Milz, Nieren) bis zur amtstierärztlichen Unter- 
suchung aufzubewahren, wobei jede Berührung der aufbewahrten Stücke mit anderen 
Tieren oder durch unbefugte Personen zu verhüten ist. 
1912 46
	        
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