Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

324 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser Vor- 
schrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung 
sicherzustellen. 
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung der Tiere in einen anderen 
Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizeibehörde des Be- 
stimmungsortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffenden- 
falls ist ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum 
Zwecke der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem be- 
vorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen. 
(4) Die zum Transport benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume 
sind nach der Entladung zu desinfizieren. 
IIV. Impfung. 
285. 
(1) Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann 
der Bezirksdirektor mit Genehmigung des Staatsministeriums die Impfung der 
gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren 
Bezirks anordnen. 
(2) Es bleibt weitere Bestimmung darüber vorbehalten, ob und unter welchen 
Bedingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet 
werden darf. 
W. Desinfektion. 
§ 286. 
(1) Die Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stall- 
abteilungen oder Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine 
sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände, 
von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (8 25 Abs. 1 der 
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich 
zu beseitigen. 
(2) Mit Genehmigung des Staatsministeriums können bei allgemeiner Anord- 
nung der Impfung für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Des- 
infektion Erleichterungen gestattet werden.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.