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werden. Beim Eisenbahn= oder Schiffstransport ist die Durchführung dieser Vor-
schrift durch Vereinbarung mit der Eisenbahn= oder sonstigen Betriebsverwaltung
sicherzustellen.
(3) Vor Erteilung der Erlaubnis zur Uberführung der Tiere in einen anderen
Polizeibezirk zum Zwecke der Durchseuchung ist bei der Ortspolizeibehörde des Be-
stimmungsortes anzufragen, ob die Tiere dort Aufnahme finden können. Zutreffenden-
falls ist ebenso wie im Falle der Überführung in einen anderen Polizeibezirk zum
Zwecke der Schlachtung die Ortspolizeibehörde des Bestimmungsortes von dem be-
vorstehenden Eintreffen der Tiere rechtzeitig zu benachrichtigen.
(4) Die zum Transport benutzten Fahrzeuge, Behältnisse oder Schiffsräume
sind nach der Entladung zu desinfizieren.
IIV. Impfung.
285.
(1) Gewinnt der Rotlauf der Schweine eine größere Ausdehnung, so kann
der Bezirksdirektor mit Genehmigung des Staatsministeriums die Impfung der
gefährdeten Schweinebestände eines Gehöfts, einer Ortschaft oder eines größeren
Bezirks anordnen.
(2) Es bleibt weitere Bestimmung darüber vorbehalten, ob und unter welchen
Bedingungen eine Schutzimpfung in anderen Fällen polizeilich angeordnet
werden darf.
W. Desinfektion.
§ 286.
(1) Die Standplätze, bei gehäuftem Auftreten der Seuche auch die Stall-
abteilungen oder Ställe, der rotlaufkranken oder der Seuche verdächtigen Schweine
sind zu desinfizieren, die Ausrüstungs-, Gebrauchs= sowie sonstigen Gegenstände,
von denen anzunehmen ist, daß sie den Ansteckungsstoff enthalten (8 25 Abs. 1 der
Anweisung für das Desinfektionsverfahren), sind zu desinfizieren oder unschädlich
zu beseitigen.
(2) Mit Genehmigung des Staatsministeriums können bei allgemeiner Anord-
nung der Impfung für verseuchte Orte und Bezirke in der Ausführung der Des-
infektion Erleichterungen gestattet werden.