(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 325
V. Aufbebung der Schutzmaßregeln.
8 287.
(1) Die Seuche gilt als erloschen, und die angeordneten Schutzmaßregeln sind
aufzuheben, wenn
a) der gesamte Schweinebestand gefallen, getbtet oder entfernt worden ist,
oder
b) binnen 6 Tagen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder der
Seuche verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
e) in beiden Fällen die Desinfektion vorschriftsmäßig ausgeführt ist.
(2) Die 6tägige Frist (Abs. 1 unter b) kann auf 3 Tage ermäßigt werden,
wenn alle verdächtigen Tiere des Bestandes mit einem staatlich geprüften Schutz-
serum von einem Tierarzt geimpft sind.
VI. Sonderbestimmungen für bas WMesselfieber (Backsteinblattern).
288.
Es bleibt vorbehalten, Ausnahmen von den vorstehenden Bestimmungen für
das Nesselfieber (Backsteinblattern) zuzulassen.
11. Geflügelcholera und Hühnerpest.
I. Ermittlung.
§ 289.
(1) Ist Geflügel unter Erscheinungen der Geflügelcholera oder der Hühnerpest
gefallen oder wegen Verdachts dieser Seuchen getötet oder geschlachtet worden, so
sind die Kadaver bis zur amtstlierärztlichen Untersuchung aufzubewahren.
(2) Aus Beständen, in denen Geflügelcholera= oder Hühnerpestverdacht besteht,
darf Geflügel vor der amtstierärztlichen Untersuchung nicht abgegeben werden.
II. Schutzmabregeln.
§ 290.
(1) Den Ausbruch der Geflügelcholera oder der Hühnerpest in einer bis dahin
seuchenfreien Ortschaft hat die Ortspolizeibehörde auf ortsübliche Weise bekannt
zu machen.