Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 329 
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getbtet oder entfernt worden ist 
oder 
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchen- 
verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen, 
und 
e) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 297 
Abs. 2 durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist. 
(2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in 
gleicher Weise wie der Ausbruch bekannt zu machen. 
V. Anwendung der Maßhregeln auf Wilbgeflügel. 
§ 299. 
Die Vorschrift des § 291 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen 
Vorschriften der §§ 289 bis 298 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich 
nicht auf freier Wildbahn befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung 
290) Abstand genommen werden kann. 
12. Tuberkulose des MRindviehs. 
Vorbemerkung. 
Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter 
die Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes zu 
verstehen. 
1. Ermittlung der Seuche. 
8 300. 
(1) Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes) ist als festgestellt 27 
anzusehen, wenn die im Anhang A zu diesem Abschnitt unter 1 Nr. 1 bezeichneten W 
klinischen Merkmale vorliegen. 1 * 
(2) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich 
anzusehen (§ 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die im Anhang A unter 1 Nr. 2 
bezeichneten klinischen Merkmale vorliegen. 
(3) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn 
bei einem dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen 
aus der Lunge, aus dem Euter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkel- 
bazillen ermittelt sind. Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem 
1912 47
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.