(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 329
a) der ganze Geflügelbestand verendet, getbtet oder entfernt worden ist
oder
b) binnen 2 Wochen nach Beseitigung oder Genesung der kranken oder seuchen-
verdächtigen Tiere eine Neuerkrankung nicht vorgekommen,
und
e) in beiden Fällen die Desinfektion ausgeführt und im Falle des § 297
Abs. 2 durch den beamteten Tierarzt abgenommen ist.
(2) Nach Aufhebung der Schutzmaßregeln ist das Erlöschen der Seuche in
gleicher Weise wie der Ausbruch bekannt zu machen.
V. Anwendung der Maßhregeln auf Wilbgeflügel.
§ 299.
Die Vorschrift des § 291 Abs. 2 gilt auch für Wildgeflügel. Die übrigen
Vorschriften der §§ 289 bis 298 gelten auch für solches Wildgeflügel, das sich
nicht auf freier Wildbahn befindet, mit der Maßgabe, daß von der Bekanntmachung
290) Abstand genommen werden kann.
12. Tuberkulose des MRindviehs.
Vorbemerkung.
Wo in diesen Ausführungsvorschriften von Tuberkulose die Rede ist, ist darunter
die Tuberkulose des Rindviehs im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 12 des Gesetzes zu
verstehen.
1. Ermittlung der Seuche.
8 300.
(1) Einfacher Tuberkuloseverdacht (§ 1 Abs. 4 des Gesetzes) ist als festgestellt 27
anzusehen, wenn die im Anhang A zu diesem Abschnitt unter 1 Nr. 1 bezeichneten W
klinischen Merkmale vorliegen. 1 *
(2) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als in hohem Grade wahrscheinlich
anzusehen (§ 61 Abs. 1 des Gesetzes), wenn die im Anhang A unter 1 Nr. 2
bezeichneten klinischen Merkmale vorliegen.
(3) Das Vorhandensein der Tuberkulose ist als festgestellt anzusehen, wenn
bei einem dieser Seuche nach Abs. 1 oder 2 verdächtigen Tiere in den Ausscheidungen
aus der Lunge, aus dem Euter, aus der Gebärmutter oder aus dem Darme Tuberkel-
bazillen ermittelt sind. Werden Tuberkelbazillen bei einem Tiere ermittelt, bei dem
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