Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

330 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
die klinischen Verdachtsmerkmale nach Abs. 1 oder 2 nur zum Teil vorliegen, so 
ist das Vorhandensein der Tuberkulose als festgestellt anzusehen, wenn bei einer 
frühestens 4 Wochen nach der ersten Untersuchung vorgenommenen zweiten Unter- 
suchung abermals Tuberkelbazillen in den Ausscheidungen ermittelt werden. 
(4) Für die Art der Ermittlung der klinischen Merkmale (Abs. 1, 2) ist die 
im Anhang A unter II gegebene Anweisung maßgebend. Liegt nach dem Ergebnis 
der klinischen Untersuchung Tuberkuloseverdacht oder hohe Wahrscheinlichkeit der 
Tuberkulose vor, so ist eine bakteriologische Untersuchung von geeigneten Aus- 
scheidungen der verdächtigen Tiere vorzunehmen. Die Entnahme der Proben hat 
nach Maßgabe der im Anhang A unter III Nr. 1 gegebenen Anweisung von 
dem beamteten Tierarzt zu erfolgen (vergl. jedoch Anhang B zu § 302 Abfl. 1). 
Die bakteriologische Untersuchung findet in der Veterinäranstalt der Universität 
Jena statt. Die beamteten Tierärzte haben die Proben an diese Anstalt ein- 
zusenden. Für die Ausführung der Untersuchung ist die im Anhang Auuunter III 
Nr. 2 gegebene Anweisung maßgebend. Das Ergebnis der Untersuchung ist dem 
beamteten Tierarzt mitzuteilen. 
(5) Ist die Entnahme geeigneter Proben bei der ersten klinischen Untersuchung 
nicht möglich, so ist die Probeentnahme sobald als möglich nachzuholen (vergl. 
§ 314 Abft. 2). 
(6) Wenn bei einem Rinde, bei dem das Vorhandensein der Tuberkulose nach 
den klinischen Anzeichen in hohem Grade wahrscheinlich ist, bei der bakteriologischen 
Untersuchung Tuberkelbazillen nicht ermittelt werden, so ist die bakteriologische 
Untersuchung zu wiederholen, wenn die klinischen Merkmale der hohen Wahr- 
scheinlichkeit der Tuberkulose fortbestehen. Zwischen den bakteriologischen Unter- 
suchungen soll eine Frist von wenigstens vier Wochen liegen. 
8 301. 
(1) Ist bei einem Rinde das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder 
in hohem Grade wahrscheinlich, oder ist ein Rind der Tuberkulose verdächtig, so hat 
der beamtete Tierarzt zur Ermittlung des Standes der Seuche die übrigen Rinder 
des Bestandes auf Tuberkulose zu untersuchen (vergl. jedoch Anhang B zu § 302 
Abs. 1 unter II Nr. 1).
	        
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