332 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
8 303.
(1) Auf Antrag des Besitzers oder seines Vertreters kann die Polizeibehörde
die im § 302 vorgesehene Tötung nach Anhörung des beamteten Tierarztes für
eine bestimmte Frist aufschieben, wenn ein dringendes wirtschaftliches Bedürfnis
vorliegt, und wenn nach Lage der Verhältnisse die Gefahr einer Verschleppung der
Tuberkulose nicht erheblich ist.
(2) Die Frist für den Aufschub der Tötung soll in der Regel nicht mehr
als 6 Wochen nach Feststellung der Seuche betragen.
(3) Wird die Tötung in einem anderen Ortspolizeibezirke vorgenommen, als
in dem des bisherigen Standortes des Rindes, so ist die Ortspolizeibehörde des
Schlachtortes von dem bevorstehenden Eintreffen des Tieres rechtzeitig zu be-
nachrichtigen.
8 304.
(1) Rinder, bei denen das Vorhandensein der Tuberkulose festgestellt oder in
hohem Grade wahrscheinlich ist, sind, falls sie nicht alsbald geschlachtet werden, im
Stalle abzusondern (8 19 Abs. 1, 4 des Gesetzes) und nach Anordnung des be—
amteten Tierarztes sowie, wenn es zur Vermeidung von Verwechselungen erforderlich
ist, in dessen Beisein mit einem Kennzeichen zu versehen.
(2) Es kann genehmigt werden, daß die Absonderung dort, wo ein besonderer
Raum nicht zur Verfügung steht, durch Unterbringung in einem abgegrenzten
Teile des gemeinsamen Stalles oder durch Aufstellung an einem Stallende, wenn
tunlich unter Freilassung des benachbarten und etwaiger unmittelbar gegenüber-
liegender Stände, bewirkt wird.
8 305.
(1) Die abgesonderten Rinder unterliegen folgenden Verkehrs= und Nutzungs-
beschränkungen:
a) Ihre Unterbringung an einem anderen Standplatz darf, abgesehen von
Notfällen, ohne ortspolizeiliche Genehmigung nicht stattfinden. Sie dürfen
weder aus dem Gehöft entfernt noch mit den übrigen Rindern des Be-
standes aus einer gemeinsamen Tränkvorrichtung getränkt werden.
b) Die Milch abgesonderter Kühe darf nicht weggegeben oder verwertet
werden, bevor sie ausreichend erhitzt worden ist (vergl. § 28 Abs. 3).
Die Milch von Kühen, bei denen das Vorhandensein von Eutertuber-