(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 333
kulose festgestellt oder in hohem Grade wahrscheinlich ist, darf, gleichviel
ob es sich um die Erkrankung eines oder mehrerer Viertel des Euters
handelt, auch nach dem Erhitzen weder als Nahrungsmittel für Menschen
weggegeben noch zur Herstellung von Molkereierzengnissen verwertet werden.
) Die Milch abgesonderter Kühe ist in ein besonderes Gefäß zu melken,
das vor jeder anderweitigen Benutzung nach § 11 Abs. 1 Nr. 9, 10
der Anweisung für das Desinfektionsverfahren zu desinfizieren ist.
(2) Die Ortspolizeibehörde und der beamtete Tierarzt haben dafür Sorge zu
tragen, daß der Besitzer oder sein Vertreter auf die Gefahr der Tuberkulose-Uber-
tragung durch unzureichend erhitzte Milch der kranken Kühe hingewiesen und auch
mit den freiwilligen Maßnahmen zur Tuberkulosebekämpfung bekannt gemacht wird.
Dem Besitzer oder seinem Vertreter ist aufzugeben, falls bei einer wegen Lungen-,
Gebärmutter= oder Darmtuberkulose abgesonderten Kuh am Euter verdächtige Ver-
änderungen auftreten, der Ortspolizeibehörde Anzeige zu erstatten.
(3) Bei dringendem wirtschaftlichen Bedürfnis kann die Ortspolizeibehörde
die Benutzung der abgesonderten Rinder zum Zuge unter der Bedingung gestatten,
daß sie nicht in fremde Ställe oder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht
werden, die von anderen Rindern beweidet wird. Die Ortspolizeibehörde kann
auch zulassen, daß abgesonderte Rinder auf eine Weide oder Weideabteilung gebracht
werden, die von anderen Rindern nicht beweidet wird.
8 306.
(1) Die im § 304 Abs. 1 angeordnete Kennzeichnung hat durch Anbringung
einer Metallmarke (sog. Ohrmarke) im linken Ohr oder durch Anbringung eines
Brandzeichens auf dem linken Oberschenkel zu geschehen.
(2) Die Ohrmarke muß so beschaffen sein, daß sie nur einmal gebraucht
werden kann, und muß als Iunschrift die Buchstaben Tb., darüber in römischen
Ziffern den Verwaltungsbezirk, in dem die Ermittlung erfolgt ist, und darunter
IV
eine laufende Nummer enthalten, z. B. ()
Das Brandzeichen erhält folgende Gestalt