Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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338 (Ausf-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Anhang zu Abschnitt u#. Ar. 3 (§ 188 Abfs. 2. 
Verfahren bei der Antersuchung des GBlutes rotzverdächtiger oder 
der Ansteckung mit Kotz verdächtiger Pferde. « 
1. Die Untersuchung findet in der Veterinäranstalt der Universität Jena oder 
in einer anderen vom Staatsministerium zu bestimmenden unter tierärztlicher Lei- 
tung stehenden Anstalt statt. 
2. Zum Zwecke der Untersuchung ist von jedem der Seuche verdächtigen Pferde, 
dessen Blut nach § 138 Abs. 2 zu untersuchen ist, sowie von jedem der Ansteckung 
verdächtigen Pferde (vergl. § 144 Abs. 2) eine Blutprobe zu entnehmen. Die 
Blutentnahme hat, falls sich in dem Bestande Pferde befinden, deren Tötung wegen 
Rotz oder Rotzverdacht angeordnet werden muß, am Tage der Tötung dieser Pferde, 
im übrigen möglichst bald nach Feststellung des Seuchen= oder des Ansteckungs- 
verdachts zu erfolgen. 
Vor der Blutentnahme hat der beamtete Tierarzt der zuständigen Anstalt die 
Zahl der zu untersuchenden Pferde mitzuteilen. Die Anstalt hat hierauf dem 
beamteten Tierarzte die für die Eutnahme der Blutproben notwendigen Gläser, 
Instrumente und Muster zu übersenden. Bei der Entnahme der Blutproben ist 
die Anweisung auf dem anliegenden Muster IX zu beachten. 
3. Der beamtete Tierarzt hat bei jeder ersten Blutentnahme in einem Bestand 
ein Verzeichnis der Pferde nach dem Muster IX unter Beachtung der aufgedruckten 
Anweisung anzufertigen. 
Alle an den Tieren vorhandenen krankhaften Erscheinungen sowie alle für 
die Beurteilung der Einschleppung, des Alters und der Verbreitung des Rotzes 
in dem Bestande wichtigen Umstände sind in Spalte 4 oder 8 genau anzugeben. 
Der Zeitpunkt, bis zu dem die Pferde der Ansteckung ausgesetzt waren, bei 
seuchenverdächtigen Pferden der Zeitpunkt, zu dem die klinischen Anzeichen des 
Verdachts zuerst beobachtet worden sind, ist möglichst genau zu ermitteln und ein- 
zutragen.
	        
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