Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 339 
Das Verzeichnis ist mit den Blutproben der Anstalt zu übersenden. 
4. Die Anstalt hat das Ergebnis der Untersuchungen in das Verzeichnis 
einzutragen. Das Ergebnis der Agglutinationsprüfung ist durch die allgemein 
üblichen Verhältniszahlen zu kennzeichnen. Für die Komplementablenkung sind 
nachstehend erläuterte Bezeichnungen zu wählen: 
àa) ein Strich bedeutet, daß das in Mengen von 0), cem zugesetzte Serum 
nicht ablenkt, « 
b)die·ZahlenO,s-2,0,os,0,1,0,2bedeuten,daßinMengeuvonebensoviel 
Kubikzentimeter zugesetztes Serum vollständig ablenkt, 
e) die gleichen Zahlen mit dem Beiwort „unvollständig“ bedeuten, daß die 
Ablenkung unvollständig eintritt. 
Die Anstalt hat über das Ergebnis unter Beifügung der Verzeichnisse dem 
Staatsministerium zu berichten und die erforderlichen Anträge zu stellen. 
5. Der Ausbruch des Rotzes ist als wahrscheinlich anzusehen: 
a) bei Pferden, deren Serum in der Menge bis zu 0, cem eine vollständige 
oder unvollständige Ablenkung des Komplements hervorruft, ohne Rücksicht 
auf die Höhe des Agglutinationswertes, 
b) bei Pferden, deren Serum in der Menge von 0, cem keine Ablenkung 
des Komplements hervorruft, wenn der Agglutinationswert mehr als 
1000 beträgt. 
6. Für das weitere Verfahren gelten folgende Vorschriften: 
a) Wird auf Grund der Blutuntersuchung der Ausbruch der Rotzkrankheit 
als wahrscheinlich ermittelt, und wird demgemäß die Tötung von Pferden 
angeordnet (§ 138 Abs. 1a), so ist am Tage der Tötung bei sämtlichen 
Pferden des Rest bestandes eine weitere Blutentnahme vorzunehmen und 
die Untersuchung des Blutes zu veranlassen. In derselben Weise ist zu 
verfahren, solange nach dem Ergebnisse der weiteren Untersuchung der 
Ausbruch des Rotzes als wahrscheinlich ermittelt wird. 
Werden nach dem Ergebnisse der weiteren Untersuchung Pferde, 
bei denen der Ausbruch der Rotzkrankheit wahrscheinlich ist, nicht mehr 
ermittelt, so ist zunächst 14 Tage nach der letzten Blutentnahme eine 
weitere Blutprobe zu entnehmen und deren Untersuchung zu veranlassen. 
Hat auch diese Untersuchung ein negatives Ergebnis, so ist 14 Tage 
nach der letzten Blutentnahme abermals eine Blutprobe zu entnehmen 
48“
	        
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