344 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Umrindern, unregelmäßiges Rindern, Ausfluß aus der Scheide, Vorhandensein
von Krusten und Borken an dem der Scham zugekehrten Teile der Schwanzfläche —
bestehen, sowie diejenigen Tiere, die neben seuchenkranken und der Seuche ver-
dächtigen längere Zeit gestanden haben.
III.
Bakteriologische Antersuchung.
Für die zur Feststellung der Tuberkulose erforderlichen bakteriologischen Unter—
suchungen von Ausscheidungen tuberkuloseverdächtiger Tiere (5 300 Abs. 3) gelten
folgende Grundsätze:
1. Entnahme der Proben.
Die Proben sind so zu entnehmen, daß eine Verunreinigung von außen
ausgeschlossen ist. Insbesondere müssen Instrumente, die zur Probenentnahme
verwendet werden, desgleichen Gefäße, in denen die Proben zu einer Untersuchungs-
stelle gesandt werden, vor jedem Gebrauche sorgfältig gereinigt und durch strömenden
Dampf, kochendes Wasser oder über der Flamme sterilisiert werden. Es hat sich
auch der die Proben Entnehmende vor jeder Probenentnahme die Hände mit warmem
Wasser und Seife zu waschen, mit einem geeigneten Desinfektionsmittel nachzuspülen
und hierauf zu trocknen.
Bei Verdacht der Lungentuberkulose ist als Probe zur bakteriologischen
Untersuchung Material zu entnehmen, daß nach einem Hustenstoß aus der Lunge
ausgeworfen wird. (Entnahme aus der Rachenhöhle mit einem Rachenlöffel oder
mit der eingeführten Hand oder Entnahme auf andere geeignete Weise.)
Bei Verdacht der Eutertuberkulose wird eine Milchprobe in der Menge
von etwa 100 cem entnommen, nachdem das Euter mit warmem Wasser und
Seife abgewaschen und hierauf mit 50 prozentigem Spiritus abgerieben und mit
steriler Watte oder einem frisch gewaschenen Tuche abgetrocknet worden ist. Die
erste Milch aus den Strichen der erkrankten Viertel wird beseitigt und erst die
weitere in die Probeflasche gemolken. Läßt sich aus den verdächtigen Vierteln
eine hinreichende Menge Milch nicht ermelken, so ist Milch aus den unverdächtigen
Vierteln hinzuzumelken. Beim Versand der Milch an die Veterinäranstalt ist
den 100 cem Milch 0,#g# Borsäure oder ein anderes von der Landesregierung
zugelassenes Mittel zur Verhütung der Zersetzung zuzufügen.
Bei Verdacht der Gebärmuttertuberkulose ist Ausflußmaterial aus
der Scheide mit einem Scheidenlöffel zu entnehmen, nachdem die Schamgegend