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Bekanntmachung
über die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten.
Vom 15. Januar 1912.
Nag Artikel 49 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
(Reichs-Gesetzblatt 1911 S. 839) hat jeder Unternehmer eines Betriebs oder von Tätigkeiten, die
erst die Reichsversicherungsordnung der Unfallversicherung unterstellt, binnen einer vom Reichs-
versicherungsamte zu bestimmenden Frist das Unternehmen unter Angabe seines Gegenstandes
und seiner Art sowie der Zahl der durchschnittlich in ihm beschäftigten versicherungspflichtigen
Personen bei dem Versicherungsamt, in dessen Bezirk das Unternehmen seinen Sitz hat, anzumelden.
Die Frist für die Anmeldung wird hiermit auf die Zeit bis zum
15. März 1912 einschließlich
festgesetzt.
Ist die Anmeldung versäumt oder unvollständig, so hat das Versicherungsamt selbst die
Angaben nach eigener Kenntnis der Verhältnisse aufzustellen oder zu ergänzen. Das Ver-
sicherungsamt ist befugt, die Unternehmer durch Geldstrafe bis zu 100 4 anzuhalten, binnen
einer gesetzten Frist Auskunft zu erteilen (Artikel 50 des Einführungsgesetzes zur Reichs-
versicherungsordnung).
Soweit noch keine Versicherungsämter errichtet sind, haben die Anmeldungen bei den von
der obersten Verwaltungsbehörde bestimmten örtlich zuständigen Stellen zu erfolgen (Artikel 7
des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung).
Im übrigen wird wegen der Anmeldung auf die beigefügte Anleitung verwiesen.
Berlin, den 15. Januar 1912.
Das GEeichsversicherungsamt.
Abteilung für Anfallversicherung.
Dr. Kaufmann.