348 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
untersuchenden Kotes werden mit 15 cem Antiformin und 55 cem destilliertem
Wasser vermischt, die Mischung wird 2 bis 3 Stunden stehen gelassen und während
dieser Zeit öfters umgeschüttelt. Nach 2 bis 3 stündigem Stehen wird die Mischung
¼ (⅞8) Stunde lang zentrifugiert und sodann die hierbei in den Zentrifugen-
röhrchen von dem Bodensatze sich abscheidende Flüssigkeit abgegossen. Ist dies
geschehen, so wird der Bodensatz mit 10 cem destilliertem Wasser aufgeschwemmt,
durch sterilisierte (ausgekochte) Gaze oder grobe Leinwand geseiht und je die Hälfte
der durchgeseihten Flüssigkeit an Meerschweinchen verimpft.
Die vorgängige Behandlung mit Antiformin kann auch bei Lungenauswurf
und Ausflußmaterial aus der Gebärmutter angewandt werden, wenn sich zeigen
sollte, daß nach Verimpfung dieses Materials häufiger vorzeitige Todesfälle bei
den Impftieren eintreten. Bei Lungenauswurf und Ausflußmaterial aus der
Gebärmutter ist jedoch das Antiformin in etwa 5 prozentiger Mischung zu ver-
wenden.
Zu jedem Tierversuche sind mindestens 2 Meerschweinchen zu verwenden.
Die Verimpfung des Impfmaterials hat in der Regel in die Muskulatur der
inneren und hinteren Fläche eines Hinterschenkels zu erfolgen.
Die geimpften Meerschweinchen können zum Zwecke der Feststellung des
Impfergebnisses getötet werden, sobald die der Impfstelle benachbarten Lymphknoten
als harte, schmerzlose, von der Umgebung scharf abgegrenzte Knoten von Klein-
erbsengröße und darüber hervortreten. Dies kann schon am 10. Tage nach der
Impfung der Fall sein. Treten die Lymphdrüsenveränderungen nicht auf, dann
sind die Versuchstiere frühestens 6 Wochen nach Vornahme der Impfung zu töten.
Tuberkulose bei den Impftieren ist als festgestellt anzusehen, wenn in tuber-
kuloseverdächtigen Veränderungen der Tiere einwandfrei Tuberkelbazillen nachge-
wiesen sind.
Läßt die bakteriologische Untersuchung tuberkuloseverdächtiger Herde bei den
Versuchstieren ausnahmsweise einen Zweifel bestehen, so sind die verdächtigen Herde
an mindestens 2 weitere Meerschweinchen zu verimpfen, und außerdem ist neues
Material von dem in Frage kommenden tuberkuloseverdächtigen Rinde zur Unter-
suchung einzufordern.
Es bleibt vorbehalten, Abweichungen von der Ausführung des vorstehend
geschilderten Verfahrens bei der bakteriologischen Untersuchung der Ausscheidungen
tuberkuloseverdächtiger Rinder zuzulassen.