Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 349 
Anhang B zu Abschnitt II Mr. 12. 
Grundsätze für das Tuberkulose-Tilgungsverfahren. 
I. Berpflichtungen des Gesitzers. 
1. Die dem Tuberkulose-Tilgungsverfahren angeschlossenen Herden sind jährlich 
wenigstens einmal einer klinischen Untersuchung durch einen Tierarzt, der von der 
das Verfahren leitenden Stelle zu bezeichnen ist, zu unterwerfen. Die Untersuchung 
hat sich auf alle Tiere im Alter von mehr als drei Monaten zu erstrecken. Mast- 
vieh kann von der Untersuchung ausgenommen werden, sofern es in einem besonderen 
Stalle untergebracht und der Verkauf zur Schlachtung mit Sicherheit in Kürze zu 
erwarten ist. Für die Ausführung der Untersuchung sind die Vorschriften der An- 
weisung im Auhang A zu Abschnitt II Nr. 12 unter II maßgebend. 
Außerdem hat jährlich wenigstens dreimal eine bakteriologische Untersuchung 
einer Probe aus dem Gesamtgemelk der zu dem Bestande gehörigen Kühe auf 
Tuberkelbazillen stattzufinden. Die Proben sind von dem Besitzer nach näherer An- 
weisung der Veterinäranstalt der Universität Jeua einzusenden. Läßt das Er- 
gebnis dieser Untersuchung darauf schließen, daß die klinische Untersuchung nicht mit 
der nötigen Sorgfalt vorgenommen ist, so ist eine Nachuntersuchung des Bestandes, 
nötigen falls durch einen anderen Tierarzt, anzuordnen. 
2. Der Besitzer ist verpflichtet, Anweisungen des untersuchenden Tierarztes 
über die Absonderung und sonstige Behandlung etwaiger verdächtiger Tiere unver- 
züglich Folge zu leisten. 
3. Die Kälber sind von ihrem zweiten Lebenstag an von ihren Müttern ab- 
gesondert aufzustellen und nur mit ausreichend erhitzter Milch zu ernähren. Soweit 
die Unterbringung der Kälber nicht in einem Stalle, in dem Rinder noch nicht 
gestanden haben, z. B. in einem früheren Schaf= oder Pferdestall erfolgen kann, ist 
ein von dem Hauptrindviehstalle getrennt gelegener Rinderstall oder eine durch eine 
Abschlußwand getrennte Abteilung des Hauptrindviehstalles als Kälberstall einzu- 
richten. Letzterenfalls hat vor der Einrichtung eine Desinfektion der zur Verfügung 
gestellten Abteilung stattzufinden. Die Desinfektion ist nach tierärztlicher Anweisung 
und unter tierärztlicher Aufsicht auszuführen.
	        
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