(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 349
Anhang B zu Abschnitt II Mr. 12.
Grundsätze für das Tuberkulose-Tilgungsverfahren.
I. Berpflichtungen des Gesitzers.
1. Die dem Tuberkulose-Tilgungsverfahren angeschlossenen Herden sind jährlich
wenigstens einmal einer klinischen Untersuchung durch einen Tierarzt, der von der
das Verfahren leitenden Stelle zu bezeichnen ist, zu unterwerfen. Die Untersuchung
hat sich auf alle Tiere im Alter von mehr als drei Monaten zu erstrecken. Mast-
vieh kann von der Untersuchung ausgenommen werden, sofern es in einem besonderen
Stalle untergebracht und der Verkauf zur Schlachtung mit Sicherheit in Kürze zu
erwarten ist. Für die Ausführung der Untersuchung sind die Vorschriften der An-
weisung im Auhang A zu Abschnitt II Nr. 12 unter II maßgebend.
Außerdem hat jährlich wenigstens dreimal eine bakteriologische Untersuchung
einer Probe aus dem Gesamtgemelk der zu dem Bestande gehörigen Kühe auf
Tuberkelbazillen stattzufinden. Die Proben sind von dem Besitzer nach näherer An-
weisung der Veterinäranstalt der Universität Jeua einzusenden. Läßt das Er-
gebnis dieser Untersuchung darauf schließen, daß die klinische Untersuchung nicht mit
der nötigen Sorgfalt vorgenommen ist, so ist eine Nachuntersuchung des Bestandes,
nötigen falls durch einen anderen Tierarzt, anzuordnen.
2. Der Besitzer ist verpflichtet, Anweisungen des untersuchenden Tierarztes
über die Absonderung und sonstige Behandlung etwaiger verdächtiger Tiere unver-
züglich Folge zu leisten.
3. Die Kälber sind von ihrem zweiten Lebenstag an von ihren Müttern ab-
gesondert aufzustellen und nur mit ausreichend erhitzter Milch zu ernähren. Soweit
die Unterbringung der Kälber nicht in einem Stalle, in dem Rinder noch nicht
gestanden haben, z. B. in einem früheren Schaf= oder Pferdestall erfolgen kann, ist
ein von dem Hauptrindviehstalle getrennt gelegener Rinderstall oder eine durch eine
Abschlußwand getrennte Abteilung des Hauptrindviehstalles als Kälberstall einzu-
richten. Letzterenfalls hat vor der Einrichtung eine Desinfektion der zur Verfügung
gestellten Abteilung stattzufinden. Die Desinfektion ist nach tierärztlicher Anweisung
und unter tierärztlicher Aufsicht auszuführen.