350 (Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
Der Besitzer oder sein Vertreter hat die ausreichende Erhitzung der für die
Kälber bestimmten Milch regelmäßig mit Guajaktinktur, die ihm von der Anstalt
geliefert wird, nach näherer Angabe des untersuchenden Tierarztes zu prüfen.
In den Fällen, in denen die erhitzte Milch von den Kälbern nicht vertragen
wird oder die Erhitzung wegen erheblicher wirtschaftlicher Schwierigkeiten nicht durch-
führbar ist, kann die Ernährung statt mit erhitzter Milch durch Ammenkühe erfolgen,
die gut genährt sind, ein gleichmäßig weiches, knoteufreies Euter haben und im
übrigen frei von tuberkuloseverdächtigen Erscheinungen sind.
4. Den Besitzern kann nach näherer Anweisung des Staatsministeriums die
weitere Verpflichtung auferlegt werden, die tuberkulosefrei aufgezogenen Kälber mit
Tuberkulin impfen zu lassen und die reagierenden zu schlachten.
5. Die Besitzer haben zur Bestreitung der Kosten des Verfahrens, insbesondere
der Kosten für die Untersuchungen einen von der leitenden Stelle festzusetzenden,
nach der Kopfzahl der untersuchten Rinder zu berechnenden Betrag zu zahlen. Der
Betrag ist so zu bemessen, daß die Summe der Beiträge zur Deckung der Unkosten
ausreicht, soweit diese nicht aus anderen Mitteln bestritten werden.
6. Ein Ausscheiden aus dem Tuberkulosetilgungsverfahren darf nur nach vor-
heriger sechsmonatiger Kündigung zum Schlusse des Rechnungsjahrs erfolgen.
Vor Ablauf einer Frist von drei Jahren, vom Beginne des Rechnungsjahrs ab
gerechnet, in dem der Beitritt erfolgt, ist das Ausscheiden unzulässig.
II. Verfahren.
1. Werden bei der klinischen Untersuchung Rinder ermittelt, bei denen die
Merkmale des Tuberkuloseverdachts oder der hohen Wahrscheinlichkeit der Tuber-
kulose vorliegen (§ 300 Abs. 1, 2), so hat der Tierarzt den Besitzer auf seine
Verpflichtung, die Tiere abzusondern, hinzuweisen und der Ortspolizeibehörde von
der Feststellung des Verdachts unter Mitteilung des Ergebnisses der Untersuchung
des übrigen Viehbestandes Anzeige zu erstatten. Die Ortspolizeibehörde hat
hierauf die Zuziehung des beamteten Tierarztes, sofern dieser nicht selbst die Unter-
suchung ausgeführt hat, zu veranlassen. Der beamtete Tierarzt hat die Rinder,
bei denen der Verdacht oder die hohe Wahrscheinlichkeit der Tuberkulose ermittelt
ist, zu untersuchen und gemäß § 301 Abs. 2 sein Gutachten darüber abzugeben,
welche Maßregeln zur Bekämpfung der Seuche zu treffen sind. Von der Ent-