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(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.)
gehöft undurchführbar oder unzweckmäßig ist, kann mit amtstierärztlicher
Genehmigung seine Sammlung an einem geeigneten Orte außerhalb des
Seuchengehöfts unter den erforderlichen Vorsichtsmaßregelu zugelassen werden.
Das bei der Reinigung abfließende Schmutzwasser ist in der Jauche—
grube oder in einem anderen Sammelbehälter auf dem Seuchengehöfte zu
sammeln.
Wenn eine Sammlung des bei der Reinigung zu entfernenden Düngers
und sonstigen Schmutzes, der Streu, Futterreste usw. und der bei der
Reinigung abfließenden Flüssigkeiten auf dem Seuchengehöft oder an einem
Orte außerhalb des Seuchengehöfts in einer die Gefahr der Seuchenver—
schleppung ausschließenden Weise nicht erfolgen kann, so muß, sofern eine
Unschädlichmachung dieser Stoffe erforderlich ist, vor der Reinigung ihre
vorläufige Desinfektion durch Übergießen mit einer geeigneten
Desinfektionsflüssigkeit (§ 11 und §§ 15 bis 27) vorgenommen werden.
In diesem Falle ist dafür zu sorgen, daß der Dünger und sonstige
Schmutz, die Streu, Futterreste, das Schmutzwasser usw. vor erfolgter
Desinfektion auch nicht vorübergehend an solche Orte gebracht werden, von
denen Schmutzwasser in andere Gehöfte, auf fremden Personen und Tieren
zugängliche Wege, in Brunnen, Wasserläufe und sonstiges Nutzwasser ab-
fließen kann.
Eine Desinfektion vor der Reinigung ist auch dann vorzunehmen,
wenn die Reinigung ohne vorherige Desinfektion für die Personen, die die
Reinigung besorgen, mit einer Ansteckungsgefahr verknüpft ist, wie beim
Milzbrand und Rotz (88 15, 18).
§ 6.
(1) Mit Gerätschaften, Kleidungsstücken und sonstigen
Gegenständen ist in nachstehender Weise zu verfahren.
1.
2.
Brennbare Gegenstände von geringem Werte sind zu
verbrennen.
Hölzerne Stall= und Fahrgeräte (Futterkasten, Eimer, Stiele
von Besen, Gabeln, Schippen usw., Futterschwingen, Wagen, Schleifen,
Geschirrteile, Holzschuhe usw.) sind mit heißer Soda= oder Seifenlösung
gründlich zu scheuern.