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Anleitung
für die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten
(Artikel 49, 50 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911).
I. Welche Betriebe und Tätigkeiten sind anzumelden?
Anmeldepflichtig sind die durch § 537 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911
der reichsgesetzlichen Unfallversicherung neu oder erst in vollem Umfang unterstellten Betriebe
und Tätigkeiten.
Demzufolge sind anzumelden:
1. Apotheken,
2. Gerbereibetriebe,
3. Gewerbebetriebe, in denen
a) Bau-- und
b) Dekorateurarbeiten
ausgeführt werden.
Steinzerkleinerungsbetriebe,
. Betriebe von Badeanstalten,
. gewerbsmäßige Binnenfischerei-, Fischzucht-, Teichwirtschafts-und Eisgewinnungsbetriebe,
. das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern,
gewerbsmäßige Fahr-, Reittier= und Stallhaltungsbetriebe,
. das Halten von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare
oder tierische Kraft bewegt werden,
10. das Halten von Reittieren,
11. à) Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern,
b) Holzfällungsbetriebe,
) Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware,
wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, das über demn
Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht.
Zu 1. Schon bisher unterlagen Apothekenbetriebe der Unfalloersicherung, wenn in ihnen Apothelen.
mehr als zehn Personen beschäftigt oder Motore verwendet wurden oder mit ihnen eine umfang-
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