Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

15 
Anleitung 
für die Anmeldung unfallversicherungspflichtiger Betriebe und Tätigkeiten 
(Artikel 49, 50 des Einführungsgesetzes zur Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911). 
I. Welche Betriebe und Tätigkeiten sind anzumelden? 
Anmeldepflichtig sind die durch § 537 der Reichsversicherungsordnung vom 19. Juli 1911 
der reichsgesetzlichen Unfallversicherung neu oder erst in vollem Umfang unterstellten Betriebe 
und Tätigkeiten. 
Demzufolge sind anzumelden: 
1. Apotheken, 
2. Gerbereibetriebe, 
3. Gewerbebetriebe, in denen 
a) Bau-- und 
b) Dekorateurarbeiten 
ausgeführt werden. 
Steinzerkleinerungsbetriebe, 
. Betriebe von Badeanstalten, 
. gewerbsmäßige Binnenfischerei-, Fischzucht-, Teichwirtschafts-und Eisgewinnungsbetriebe, 
. das Halten von Fahrzeugen auf Binnengewässern, 
gewerbsmäßige Fahr-, Reittier= und Stallhaltungsbetriebe, 
. das Halten von anderen Fahrzeugen als Wasserfahrzeugen, wenn sie durch elementare 
oder tierische Kraft bewegt werden, 
10. das Halten von Reittieren, 
11. à) Betriebe zur Beförderung von Personen oder Gütern, 
b) Holzfällungsbetriebe, 
) Betriebe zur Behandlung und Handhabung der Ware, 
wenn sie mit einem kaufmännischen Unternehmen verbunden sind, das über demn 
Umfang des Kleinbetriebs hinausgeht. 
Zu 1. Schon bisher unterlagen Apothekenbetriebe der Unfalloersicherung, wenn in ihnen Apothelen. 
mehr als zehn Personen beschäftigt oder Motore verwendet wurden oder mit ihnen eine umfang- 
37 
—————
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.