(Ausf.-Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 357
3. Geräte aus Eisen oder anderem Metalle (etten, Ringe,
Gabeln, Schippen, Striegel, Gebisse von Zaumzeugen, Maulkörbe, Tröge,
sonstige Futter= und Tränkgeschirre und andere Gefäße, Käfige usw.) sind,
soweit sie nicht zur Desinfektion (Abschnitt III) dem Feuer ausgesetzt werden,
gründlich zu putzen und mit heißem Wasser abzuspülen.
4. Leder= oder Gummiteile (Halfter, Gurte, Zaumzeuge, Zuggeschirre,
Sättel, Riemen, Polsterüberzüge, Lederschuhe, Hundehalsbänder, Manlkörbe,
Peitschen usw.) sind mit Seifenwasser abzubürsten.
. Gegenstände aus Zeug (Decken, Gurte, Halfter, Stricke, Polster-
überzüge, Kleidungsstücke, Bettzeug usw.) sind durch Abbürsten mit Seifen-
wasser vom Schmutze zu befreien.
6. Haare, Wolle, Federn, Polstereinlagen und ähnliche
Gegenstände sind, in dünnen Lagen ausgebreitet, mindestens 3 Tage
lang zu lüften und dabei möglichst oft zu wenden.
(2) In den Fällen des § 5 Nr. 10 Abs. 2 ist auch bei Gerätschaften,
Kleidungsstücken und sonstigen Gegenständen eine vorherige Desinfektion er-
forderlich.
§ 7.
Auf die Reinigung von Ladestellen und ähulichen Standorten einschließ-
lich der Schlachtstellen, ferner von Schiffsräumen und Fähren finden die
Bestimmungen der §§ 5, 6 sinngemäß Anwendung.
88.
Viehmarktplätze sind zunächst so zu reinigen, daß der von den Tieren
abgesetzte Kot gesammelt wird. Sodann sind gepflasterte Viehmarktplätze mit dem
Besen gründlich zu säubern oder mit Wasser abzuspülen, nicht gepflasterte Vieh—
marktplätze durch Harken oder Eggen zu ebnen. Erforderlichenfalls sind auch die
Anbindevorrichtungen mit Wasser abzuspülen oder abzuwaschen.
89.
Wege (Straßen) sind je nach ihrer Beschaffenheit wie die Viehmarktplätze
zu reinigen.
Wil
810.
Standorte auf Weiden (Tummelplätze, Laufplätze, Melkplätze u. dergl.)
sind je nach ihrer Beschaffenheit wie Viehmarktplätze zu reinigen.