Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogthum Sachsen auf das Jahr 1912. (96)

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8. 
10. 
11. 
12. 
(Ausf. Verordn. z. Viehseuchengesetz.) 
Formaldehydlösung (etwa 1 prozentig). Zur Herstellung werden 
30 cem der käuflichen Formaldehydlösung (Formalin) mit Wasser zu 
1.1 Desinfektionsflüssigkeit aufgefüllt und gut durchgemischt. 
f. Wasserdampf in Apparaten, die sowohl bei der Aufstellung als auch 
später in regelmäßigen Zwischenräumen von Sachverständigen geprüft und 
geeignet befunden worden sind. 
Außerdem kann Wasserdampf aus einem Dampfkessel zum An= und 
Ausdämpfen von kleineren, bis auf eine Offnung geschlossenen Gefäßen, 
wie z. B. von Milchkannen, verwandt werden, wenn der Dampf unter 
Druck ausströmt und aus der Ausströmungsöffnung unmittelbar in die 
Gefäße hineingeleitet wird. Der Innenraum der Gefäße ist dem strömenden 
Dampfe auszusetzen, worauf noch ein sorgfältiges Andämpfen der Bügel 
und Dichtungsringe und der Außenwand, letzteres namentlich bei Holz- 
gefäßen, zu erfolgen hat. 
Auskochen in Wasser oder 3prozentiger Soda= oder Seifenlösung (vergl. § 5 
Nr. 8). Die Flüssigkeit muß kalt aufgesetzt werden, die Gegenstände voll- 
ständig bedecken und vom Augenblicke des Kochens ab mindestens eine Viertel- 
stunde lang im Sieden gehalten werden. Die Kochgefäße müssen bedeckt sein. 
Bei Melkeimern, Milchaufbewahrungs= und Milchtransportgefäßen kann 
an Stelle des in vorstehender Weise auszuführenden Auskochens treten: 
a) das Einlegen der Gefäße in kochend heißes Wasser oder kochend heiße 
Sodalösung oder dünne Kalkmilch für die Dauer von mindestens 2 Minuten 
derart, daß alle Teile der Gefäße von der Flüssigkeit bedeckt sind; 
b) das gründliche Abbürsten der Außen= und Innenfläche der Gefäße nebst 
Griffen, Deckeln und anderen Verschlußvorrichtungen mit kochend heißem 
Wasser oder kochend heißer Sodalösung oder dünner Kalkmilch. 
Gründliches Ansengen und Ausglühen im Feuer oder in einer ge- 
eigneten Flamme. 
Verbrennen. 
(2) Die unter Nr. 4 bis 7 angeführten Desinfektionsmittel sind möglichst 
heiß zu verwenden. 
(3) Es bleibt vorbehalten, außer den genannten auch andere, in bezug auf 
ihre desinfizierende Wirksamkeit und praktische Brauchbarkeit erprobte Mittel und 
Arten des Verfahrens zuzulassen.
	        
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